Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

—  197  —

Reichs-Gesetzblatt.

№ 17.



  
  



  



 

Inhalt:  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-  Etat  für  das  Etatsjahr  1887/88.
S.  197.  —  Gesetz,  betreffend  die  Aufnahme  einer  Anleihe  für  Zwecke  der  Verwaltung  des  Reichsheeres
  etc.  S.  204.

 

(Nr.  1718.)  Gesetz,  betreffend  die  Feststellung  eines  Nachtrags  zum  Reichshaushalts-Etat
für  das  Etatsjahr  1887/88.  Vom  1.  Juni  1887.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  etc.

verordnen  im  Namen  des  Reichs,  nach  erfolgter  Zustimmung  des  Bundesraths
und  des  Reichstags,  was  folgt:

§.  1.
Der  diesem  Gesetze  als  Anlage  beigefügte  Nachtrag  zum  Reichshaushalts-Etat
  für  das  Etatsjahr  1887/88  wird
in  Ausgabe
auf  176  032  802  Mark,  nämlich
auf  19  408  019  Mark  an  fortdauernden,  und
auf  156  624  783  Mark  an  einmaligen  Ausgaben,
und
in  Einnahme
auf  176  032  802  Mark

festgestellt  und  tritt  dem  durch  das  Gesetz  vom  30.  März  1887  (Reichs-Gesetzbl.
S.  125)  festgestellten  Reichshaushalts-Etat  für  das  Etatsjahr  1887/88  hinzu.

§.  2.

Die  im  §.  3  des  vorbezeichneten  Gesetzes  dem  Reichskanzler  ertheilte  Ermächtigung,
  Schatzanweisungen  zur  vorübergehenden  Verstärkung  des  ordentlichen
Reichs-  Gesetzbl.  1887.  37

Ausgegeben  zu  Berlin  den  6.  Juni  1887.