Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

  
Laufende Nr. 
Benennung der Gegenstände. 
Maaßstab 
der 
Verzollung. 
  
Zollsätze. 
Tara in Prozenten 
des 
Bruttogewichts. 
  
16. 
  
e) feinste, wie: eingelegte, inkrustirte, geschnitzte 
Holzarbeiten; feine Drechsler- und Korb- 
flechterwaaren, Arbeiten aus vergoldetem 
Holz, eingelegte Fournire und überhaupt 
alle unter a, b, c nicht genannten Holz- 
waaren, auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, ausgenommen den unter 
Nr. 6 d genannten; gepolsterte Möbel, über- 
zogen oder nicht 
Kinderspielwaaren: 
a) aus Holz, auch in Verbindung mit unedlen 
Metallen, gemeinem Leder, Rohr, Schilf 
und anderen faserigen, vegetabilischen Stoffen 
b) aus anderen Materialien, mit Ausnahme 
von Elfenbein, Schildpatt, Perlmutter 
und Edelmetalllen 
17.   Glas: 
a) gepreßtes, mattgeschliffenes, gravirtes, ge- 
schnittenes, gemustertes, massives; alle diese 
Waaren nicht farbig, ungeschliffen 
b) geschliffenes, farbiges, bemaltes, vergoldetes, 
versilbertes; Glasbehänge zu Kronleuchtern 
18.   Eisen- und Stahlwaaren: 
a) Röhren, eiserne 
b) Drahtnägel von jeder Größe . . 
c) Gegenstände aus Eisen und Stahl, ge- 
meine, einfache, weder verzinnt noch email- 
lirt, noch polirt, mit Ausnahme der Werk- 
zeuge, der Messerschmiedewaaren und der 
vollständigen Maschinen 
  
100 kg N. 
100 kg B. 
" 
100 kg N. 
 
50 Frk. 
30 " 
50 " 
 
16 in Kisten und 
Fässern, 
9 in Ballen. 
16 in Kisten und 
Fässern, 
9 in Ballen. 
20 in Körben und 
30 in Kisten und 
Fässern, 
Gestellen. 
12 in Kisten und 
Fässern, 
6 in Körben, 
4 in Ballen.
	        
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