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Ist nach den für eine Landesanstalt geltenden Normen die Höhe der Bei-
tragspflicht, sowie der Wittwen- und Waisenpensionen von Dienstzeit, Dienstrang
oder Diensteinkommen abhängig, so werden, wenn nicht nach Maßgabe des §. 26
der Verpflichtete auf das Wittwen- und Waisengeld verzichtet hat, für die fernere Bei-
tragspflicht zur Landesanstalt und Berechnung der von dieser zu leistenden Wittwen-
und Waisenpensionen Dienstzeit, Dienstrang und Diensteinkommen nur insoweit
in Ansatz gebracht, als sie bei dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Gesetzes er-
reicht waren.
§. 30.
Ueber Vermögensbestände der Militär-Wittwenkassen, welche sich nach Er-
füllung der ihnen obliegenden Verpflichtungen ergeben, wird durch den Reichs-
haushalts-Etat Bestimmung getroffen, sofern und soweit nicht Ansprüche einzelner
Bundesstaaten oder wohlerworbene Rechte Dritter dem entgegenstehen. Dasselbe
findet statt hinsichtlich der Ueberschüsse solcher Kassen, welche sich vor Aufhebung
derselben ergeben.
§. 31.
1. Unter den in den Ruhestand versetzten Offizieren und Aerzten sind im
Sinne dieses Gesetzes nicht nur die mit Pension verabschiedeten, sondern auch die
mit Pension zur Disposition gestellten Offiziere und Aerzte zu verstehen.
2. Auf die mit Pension verabschiedeten oder zur Disposition gestellten
Offiziere und Aerzte, sowie auf die pensionirten Beamten finden im Falle ihrer
Wiederanstellung im aktiven Dienst, wenn dieselbe nicht nur auf bestimmte Zeit
oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses erfolgt ist, die für aktive Offiziere,
Aerzte und Beamte gegebenen Bestimmungen Anwendung.
§. 32.
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf die Ingenieure des Soldaten-
standes der Kaiserlichen Marine gleichfalls Anwendung.
Sie finden ferner hinsichtlich des Reichsheeres auf die Zeugfeldwebel, Zeug-
sergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den Generalkommandos, hinsichtlich
der Kaiserlichen Marine auf die Deckoffiziere, Zeugfeldwebel und Zeugobermaate
Anwendung.
§. 33.
Die Wittwen und die hinterbliebenen ehelichen oder durch nachgefolgte
Ehe legitimirten Kinder eines in der Zeit vom 1. April 1882 bis zum Inkraft-
treten dieses Gesetzes verstorbenen Angehörigen des Reichsheeres oder der Kaiser-
lichen Marine, welcher, wenn solches bereits mit dem 1. April 1882 verbindliche
Kraft erlangt hätte, zur Zeit seines Todes zur Entrichtung von Wittwen- und
Waisengeldbeiträgen verpflichtet gewesen wäre, erhalten vom Tage des Inkraft-
tretens dieses Gesetzes ab gleichfalls Wittwen- und Waisengeld aus der Reichs-
kasse nach Maßgabe der §§. 9 ff.
Bei der Festsetzung wird, wenn der Ehegatte beziehungsweise Vater vor
dem Inkrafttreten der Gesetze vom 21. April 1886, betreffend die Abänderung