Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 48. 
Der Bundesrath ist ermächtigt, für eine von ihm festzusetzende Uebergangs- 
zeit alle im Interesse der Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes nothwendigen 
Erleichterungen und Ausnahmebestimmungen anzuordnen. 
Der Bundesrath ist ferner ermächtigt, für den Fall, daß die im §. 47 
Absatz 1 vorbehaltene Zustimmung eines nicht zur Branntweinsteuergemeinschaft 
gehörenden Bundesstaates nicht zum 1. Oktober 1887 erfolgt, die dann zur ent- 
sprechenden Einführung dieses Gesetzes erforderlichen Uebergangsbestimmungen mit 
dem betreffenden Staate zu vereinbaren. 
§. 49. 
Die Einführung des gegenwärtigen Gesetzes in den Hohenzollernschen Landen 
erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, welcher zugleich die näheren Bestimmungen 
zu thunlichster Gleichstellung dieser Lande mit den benachbarten Bundesstaaten 
vorbehalten bleiben. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 24. Juni 1887. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Boetticher. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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