Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Kupfer, Zinn, Zink und deren Legirungen als Metallfarben, 
Zinnober, 
Zinnoxyd, 
Schwefelzinn als Musivgold, 
sowie auf alle in Glasmassen, Glasuren oder Emails eingebrannte 
Farben und auf den äußeren Anstrich von Gefäßen aus wasser- 
dichten Stoffen 
findet diese Bestimmung nicht Anwendung. 
§. 3. 
Zur Herstellung von kosmetischen Mitteln (Mitteln zur Reinigung, Pflege 
oder Färbung der Haut, des Haares oder der Mundhöhle), welche zum Verkauf 
bestimmt sind, dürfen die im §. 1 Absatz 2 bezeichneten Stoffe nicht verwendet 
werden. 
Auf schwefelsaures Baryum (Schwerspath, blanc fixe), Schwefelcadmium, 
Chromoxyd, Zinnober, Zinkoxyd, Zinnoryd, Schwefelzink, sowie auf Kupfer, Zinn, 
Zink und deren Legirungen in Form von Puder findet diese Bestimmung nicht 
Anwendung. 
§. 4. 
Zur Herstellung von zum Verkauf bestimmten Spielwaaren (einschließlich 
der Bilderbogen, Bilderbücher und Tuschfarben für Kinder), Blumentopfgittern 
und künstlichen Christbäumen dürfen die im §. 1 Absatz 2 bezeichneten Farben 
nicht verwendet werden. 
Auf die im §. 2 Absatz 2 bezeichneten Stoffe, sowie auf 
Schwefelantimon und Schwefelcadmium als Färbemittel der Gummi- 
masse, 
Bleioryd in Firniß, 
Bleiweiß als Bestandtheil des sogenannten Wachsgusses, jedoch nur, 
sofern dasselbe nicht ein Gewichtstheil in 100 Gewichtstheilen der 
Masse übersteigt, 
chromsaures Blei (für sich oder in Verbindung mit schwefelsaurem 
Blei) als Oel- oder Lackfarbe oder mit Lack- oder Firnißüberzug, 
die in Wasser unlöslichen Zinkverbindungen, bei Gummispielwaaren 
jedoch nur, soweit sie als Färbemittel der Gummimasse, als Oel- 
oder Lackfarben oder mit Lack- oder Firnißüberzug verwendet werden, 
alle in Glasuren oder Emails eingebrannten Farben 
findet diese Bestimmung nicht Anwendung. 
Soweit zur Herstellung von Spielwaaren die in den §§. 7 und 8 bezeichneten 
Gegenstände verwendet werden, finden auf letztere lediglich die Vorschriften der 
§§. 7 und 8 Anwendung.
	        
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