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lichen Gebrauch dienen, verschlossen zu halten, nach Befinden unter steueramtlichen
Mitverschluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benutzung zu
öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuerbehörde, wie viele und welche Ein-
gänge unverschlossen sein dürfen.
Werden einzelne Fabrikgeräthe zeitweilig nicht benutzt, so können dieselben
von der Steuerbehörde durch Verschlußanlegung oder in sonst geeigneter Weise
außer Gebrauch gesetzt werden.
11. Unterbrechung des Betriebes.
§. 29.
Von einer Unterbrechung des Betriebes ist, abgesehen von den aus der
Betriebsanzeige (§. 26 Absatz 3) ersichtlichen regelmäßigen Fällen, alsbald und
von der beabsichtigten Wiederaufnahme des Betriebes rechtzeitig vorher Anzeige
an die Steuerbehörde zu erstatten. Die letztere ordnet nach den Umständen die
zur Sicherheit des Steuerinteresses erforderlichen Maßnahmen an.
Für die Zeit, während welcher der Betrieb ruht, sind in der Regel die zur
Zuckererzeugung erforderlichen Geräthe unter Steuerverschluß zu nehmen.
12. Duplikate vorgeschriebener Anzeigen.
§. 30.
Die in den §§. 20, 22, 26, 27 vorgeschriebenen Anzeigen etc. sind in
doppelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach Anweisung
der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden
Beamten zu halten.
13. Revisionsbefugnisse der Steuerbehörde.
§. 31.
Diie Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Be-
triebe ist, zu jeder Zeit, anderenfalls von Morgens sechs bis Abends neun Uhr
behufs der Revision zu besuchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte,
sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auch auf die
mit der Fabrik in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden
Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt.
In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz
oder die in Gemäßheit desselben erlassenen Verwaltungsvorschriften finden auf den
Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes-Finanzbehörde zu
bestimmenden Umkreis derselben die Bestimmungen in den §§. 126 und 127 des
Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vor-
bezeichnete Gebiet als Grenzbezirk gilt.