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werden, in Betreff der letzteren Betriebe unter Vorbehalt etwaiger mit Rücksicht
auf besondere Verhältnisse durch den Bundesrath zu gestattender Ausnahmen, sind
verpflichtet, bis zum 1. August 1888, sofern aber die Anstalt erst später errichtet
wird, innerhalb vierzehn Tagen vor der Eröffnung des Betriebes, der Steuer-
hebestelle des Bezirks schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen.
Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder eine Verlegung des
Betriebes in ein anderes Lokal oder an einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen
schriftlich anzuzeigen, und zwar im Falle eines Ortswechsels mit Uebergang in
einen anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren.
Die Inhaber der vorbezeichneten Anstalten unterliegen den im §. 38 dieses
Gesetzes ausgesprochenen Verpflichtungen.
Die Oberbeamten der Steuerverwaltung sind befugt, die im Absatz 1 be-
zeichneten Anstalten jederzeit zwecks Kenntnißnahme vom Betriebe zu besuchen.
Die gleiche Revisionsbefugniß steht den bezeichneten Oberbeamten bezüglich
derjenigen Fabriken zu, deren Inhabern es gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate
unter Verwendung von versteuertem Zucker zur Ausfuhr mit dem Anspruch auf
Vergütung der Zuckersteuer (§. 7) herzustellen. Den revidirenden Beamten sind
auf Erfordern die über den Fabrikationsbetrieb geführten Bücher vorzulegen.
Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3 weiter auf solche
nicht unter Absatz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Sachharin oder ähnliche
Stoffe bereitet oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden.
Fünfter Abschnitt.
Strafbestimmungen.
1. Begriff der Defraudation der Zuckersteuer.
§. 40.
Wer es unternimmt, die Zuckersteuer (§. 2) oder die Rückzahlung einer
Vergütung der Zuckersteuer (§. 9) zu hinterziehen, macht sich einer Defraudation
schuldig.
§. 41.
Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als vollbracht an-
genommen:
1. wenn in einer Anstalt, deren Betrieb der Steuerbehörde nicht angezeigt
ist (§. 26) oder deren Betrieb auf Grund des §. 18 untersagt ist,
Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung
dienenden Behandlung unterworfen werden,
2. wenn Geräthe, welche der Steuerbehörde nicht angemeldet sind (§. 20),
benutzt werden, um Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur
Zuckergewinnung dienenden Behandlung zu unterwerfen,