Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 328 — 
Sechster Abschnitt. 
Uebergangs- und Schlußbestimmungen. 
§. 62. 
Dieses Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmung im Absatz 2, am 1. August 
1888 in Kraft. Von demselben Zeitpunkte ab sind alle gesetzlichen Vorschriften 
aufgehoben, welche über die Besteuerung des Zuckers in dem Geltungsbereiche dieses 
Gesetzes zur Zeit bestehen. 
Die Inhaber von Zuckerfabriken sind verbunden, den nach §§. 12 bis 17, 
19 bis 21, 26 und 27 ihnen obliegenden Verpflichtungen rechtzeitig vor dem 
1. August 1888, bei Vermeidung der gesetzlichen Strafen, zu genügen. 
§. 63. 
Für Gebietstheile, welche am 1. August 1888 außerhalb der Zollgrenze 
liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze eingeschlossen werden, mit dem Tage 
der Einschließung das gegenwärtige Gesetz in Kraft. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1887. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
 
	        
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