Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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b) im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen 
Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maaße der verbliebenen 
Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist. 
Wenn der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits theilweise erwerbsunfähig 
war, und deshalb einen geringeren als den durchschnittlichen Arbeitsverdienst bezog, 
so wird die Rente nur nach dem Maaße der durch den Unfall eingetretenen 
weiteren Schmälerung der Erwerbsfähigkeit bemessen. War der Verletzte zur 
Zeit des Unfalls bereits völlig erwerbsunfähig, so beschränkt sich der zu leistende 
Schadensersatz auf die im Absatz 1 Ziffer 1 angegebenen Kosten des Heilverfahrens. 
An Stelle der vorstehend bezeichneten Leistungen kann bis zur Beendigung 
des Heilverfahrens freie Kur und Verpflegung in einem Krankenhause gewährt 
werden, und zwar: 
I. für Verunglückte, welche bei einem Mitgliede ihrer Familie wohnen, 
mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von derselben, wenn die Art 
der Verletzung Anforderungen an die Behandlung und Verpflegung 
stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann; 
II. für sonstige Verunglückte in allen Fällen. 
Mit Zustimmung des Verunglückten kann an Stelle der freien Kur und 
Verpflegung in einem Krankenhause freie Kur und Verpflegung an Bord eines 
Fahrzeuges gewährt werden. 
Für die Zeit der Unterbringung des Verunglückten in einem Krankenhause 
oder an Bord eines Fahrzeuges steht seinen Angehörigen ein Anspruch auf 
Rente insoweit zu, als sie dieselbe im Falle des Todes des Verletzten würden 
beanspruchen können (§. 13). 
§. 10. 
Den unter §. 1 fallenden Personen, welche nach den Bestimmungen des 
Krankenversicherungsgesetzes gegen Krankheit versichert sind, ist im Falle eines 
Betriebsunfalls vom Beginn der fünften bis zum Ablauf der dreizehnten 
Woche nach dem Eintritt des Unfalls ein Krankengeld von mindestens zwei 
Dritteln des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu 
gewähren. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder 
statutengemäß zu gewährenden niedrigeren Krankengeld ist der betheiligten 
Krankenkasse (Gemeindekrankenversicherung) von dem Unternehmer desjenigen 
Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die zur Aus- 
führung dieser Bestimmung erforderlichen Vorschriften erläßt das Reichs-Ver- 
sicherungsamt. 
Den nach §. 1 versicherten Personen, welchen in Krankheitsfällen ein 
gesetzlicher Anspruch auf Krankenfürsorge weder gegen Rheder noch gegen Kranken- 
kassen zusteht, hat in Fällen ihrer durch einen Betriebsunfall herbeigeführten 
Verletzung der Betriebsunternehmer während der ersten dreizehn Wochen nach 
Eintritt des Unfalls aus eigenen Mitteln Fürsorge zu gewähren. Das Maaß 
dieser Fürsorge richtet sich bei Seeleuten nach den Bestimmungen der Artikel 523 ff.
	        
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