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und sofern die Bestattung auf dem Lande erfolgt, als Ersatz der Be-
erdigungskosten für Seeleute zwei Drittel des nach §. 6 für den Monat
ermittelten Durchschnittsverdienstes, für die übrigen nach §. 1 ver-
sicherten Personen der fünfzehnte Theil des nach §. 7 für das Jahr
ermittelten Durchschnittsverdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark;
2. eine den Hinterbliebenen des Getödteten vom Todestage ab zu ge-
währende Rente, bei deren Berechnung der nach den Vorschriften der
§§. 6 und 7 zu bemessende Jahresarbeitsverdienst mit der im §. 9 Absatz 2
lit. a vorgesehenen Kürzung und mit der Maßgabe zu Grunde zu legen
ist, daß in den Fällen des §. 6 die dort vorgesehenen zwei Fünftel für
Beköstigung außer Ansatz bleiben.
Die Rente beträgt:
a) für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wieder-
verheirathung zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind
bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebensjahre fünfzehn Prozent
und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent
des Jahresarbeitsverdienstes.
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zusammen
sechzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes nicht übersteigen; ergiebt sich
ein höherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Ver-
hältnisse gekürzt.
Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den drei-
fachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst
nach dem Unfalle geschlossen worden ist;
b) für Aszendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer
war, für die Zeit bis zu ihrem Tode oder bis zum Wegfalle der Be-
dürftigkeit zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.
Wenn mehrere der unter b benannten Berechtigten vorhanden
sind, so wird die Rente den Eltern vor den Großeltern gewährt.
Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeichneten Berechtigten
konkurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der
Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird.
Die Hinterbliebenen eines Ausländers haben einen Anspruch auf Rente
nur, wenn sie zur Zeit des Unfalls im Inlande wohnen.
Der Anspruch auf Beerdigungskosten steht demjenigen zu, welcher die Be-
erdigung besorgt hat.
§. 14.
Den im §. 13 aufgeführten Angehörigen eines Versicherten, welcher sich
auf einem in See gegangenen Fahrzeuge befunden hat, steht der Anspruch auf
Rente (§. 13) auch dann zu, wenn dieses Fahrzeug untergegangen oder nach den