Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§. 45. 
Die Schiffsregisterbehörden sind verpflichtet, alle Veränderungen und 
Löschungen im Schiffsregister dem Genossenschaftsvorstande mitzutheilen. 
Bezüglich solcher unter §. 1 fallender Fahrzeuge, welche im Schiffsregister 
nicht eingetragen sind, haben die Rheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten 
(§. 17) binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist den Verlust des Fahr- 
zeuges (§. 81 Absatz 2), Aenderungen in der Person und der Nationalität der Rheder 
oder Mitrheder, ferner Veränderungen des Heimathshafens, des Namens, der 
Gattung und der Größe des Fahrzeuges dem Genossenschaftsvorstande anzuzeigen. 
Ist diese Anzeige oder die nach §. 12 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 
(Bundes-Gesetzbl. S. 35) vorgeschriebene Anzeige an die Registerbehörde nicht 
erfolgt, so haftet für die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge 
der in das Kataster eingetragene Rheder oder Mitrheder, und zwar bis zu dem- 
jenigen Rechnungsjahre einschließlich, in welchem die Anzeige erfolgt. Der neue 
Rheder wird hierdurch von der auch ihm gesetzlich obliegenden Verhaftung für 
die Beiträge nicht entbunden. 
Binnen der gleichen Frist und zur Vermeidung derselben Rechtsnachtheile 
haben die Unternehmer der übrigen unter §. 1 fallenden Betriebe einen Wechsel 
in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, sowie Aen- 
derungen des Betriebes, welche für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft von Be- 
deutung sind, dem Genossenschaftsvorstande anzuzeigen. 
§. 46. 
Erachtet der Vorstand der Genossenschaft in Folge dieser Mittheilung oder 
Anzeige (§. 45), oder ohne den Empfang einer solchen von Amtswegen die Zu- 
gehörigkeit des Betriebes zur Genossenschaft für erloschen oder die Ueberweisung 
des Betriebes an eine andere Genossenschaft für geboten, so theilt er dies unter 
Angabe der Gründe dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren 
Verwaltungsbehörde, sowie dem Vorstande der betheiligten anderen Genossenschaft 
mit. Sowohl der letztere als auch der Betriebsunternehmer können innerhalb 
vier Wochen gegen die Löschung beziehungsweise die Ueberweisung bei dem Ge- 
nossenschaftsvorstande (§. 28) Widerspruch erheben. 
Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die 
Löschung beziehungsweise Ueberweisung an die andere Berufsgenossenschaft. 
Wird gegen die Löschung oder Ueberweisung Widerspruch erhoben, oder be- 
ansprucht der Vorstand einer anderen Genossenschaft unter dem Widerspruch des 
Unternehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher 
angehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand der Genossenschaft 
(§. 28) die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts zu beantragen. 
Dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebsunternehmers 
sowie der Vorstände der betheiligten Genossenschaften. 
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Veränderungen.
	        
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