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Für den Betriebsunternehmer kann derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den
Betrieb oder den Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten
hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des
Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet.
Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe
haben die Anzeige der vorgesetzten Dienstbehörde nach näherer Anweisung derselben
zu erstatten.
§. 59.
Das Formular für die Beschreibung der Unfälle (§. 57 Absatz 1), für die
Nachweisung der Unfälle (§. 57 Absatz 2) und für die Unfallanzeige (§. 57 Absatz 4,
§. 58 Absatz 1 und 2) wird vom Reichs-Versicherungsamt festgestellt.
§. 60.
Ueber die Unfälle (§§. 57 und 58) werden Unfallverzeichnisse geführt.
Die Führung derselben erfolgt für die unter Reichs- oder Staatsverwaltung
stehenden Betriebe durch die von der vorgesetzten Dienstbehörde zu bestimmende
Behörde nach näherer Anweisung der ersteren, im Uebrigen für Schiffahrts-
betriebe durch das Seemannsamt des Heimathshafens, für andere unter §. 1
fallende Betriebe durch die Ortspolizeibehörde, in deren Bezirk sich der Unfall
ereignet hat, nach näherer Anweisung der Landes-Zentralbehörde.
§. 61.
Jeder Unfall, durch welchen eine versicherte Person getödtet ist oder eine
Körperverletzung erlitten hat, die voraussichtlich den Tod oder eine Erwerbs-
unfähigkeit von einer über die gesetzliche Fürsorgepflicht des Rheders oder Arbeit-
gebers oder einer Krankenkasse hinausgehenden Dauer zur Folge haben wird,
ist sobald als möglich von einem Seemannsamt oder von einer Ortspolizeibehörde
des Inlandes nach näherer Bestimmung der §§. 62 bis 66 einer Untersuchung
zu unterziehen, durch welche soweit als möglich festzustellen sind:
1. die Veranlassung und die Art des Unfalls;
2. die getödteten oder verletzten Personen;
3. die Art der vorgekommenen Verletzungen;
4. der Verbleib der verletzten Personen;
5. die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten oder nach dem
Unfalle verschollenen Personen, welche nach §. 13 einen Entschädigungs-
anspruch erheben können.
§. 62.
Ist die Untersuchung im Auslande zu führen, so hat der Schiffsführer
vor demjenigen deutschen Seemannsamt (Konsulat), vor welchem es zuerst
geschehen kann, unter Zuziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaub-
haften Personen über die nach §. 61 festzustellenden Thatsachen eine eidesstattliche