Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Erklärung abzugeben. Das Seemannsamt ist befugt, zur Feststellung des Sach- 
verhalts auch andere als die von dem Schiffsführer zugezogenen Personen eides- 
stattlich zu vernehmen, sowie sonstige Untersuchungsverhandlungen herbeizuführen. 
Ist die Untersuchung im Inlande zu führen, so ist dieselbe von dem 
Schiffsführer bei einem Seemannsamt oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, 
bei einer Ortspolizeibehörde des Inlandes zu beantragen. Die angerufene Be- 
hörde hat die Untersuchung zu führen. 
Bei Unfällen in anderen unter §. 1 fallenden Betrieben, welche nicht 
Seeschiffahrtsbetriebe sind, erfolgt die Untersuchung durch diejenige Ortspolizei- 
behörde, an welche die Unfallanzeige (§. 58 Absatz 1) erstattet war. 
Auf Antrag Betheiligter (§. 63) kann die höhere Verwaltungsbehörde die 
Untersuchung einem anderen Seemannsamt oder einer anderen Ortspolizeibehörde 
übertragen. 
Bei den unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betrieben hat die 
vorgesetzte Dienstbehörde die Untersuchung zu führen oder einer anderen Behörde 
zu übertragen. 
Auf die Verpflichtung der Schiffsmannschaft zur Mitwirkung bei diesen 
Erklärungen und Verhandlungen finden die Bestimmungen des §. 33 der See- 
mannsordnung entsprechende Anwendung. 
§. 63. 
Zu den Untersuchungsverhandlungen (§. 62) sind, soweit dies ausführbar, 
der Verletzte beziehungsweise dessen Hinterbliebene oder ein von ihnen zu 
bestellender Vertreter, ein Vertreter der Genossenschaft und sonstige Betheiligte 
zu laden und auf Antrag des Betriebsunternehmers, des Schiffsführers oder 
des Vertreters der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. Ist die Genossen- 
schaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner 
bestellt, so kann die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an den 
Sektionsvorstand beziehungsweise an den Vertrauensmann gerichtet werden. 
Die Kosten für die Zuziehung von Sachverständigen fallen der Genossenschaft 
zur Last. 
§. 64. 
Durch eine Verklarung (Artikel 490 ff. des Handelsgesetzbuchs) wird die 
eidesstattliche Erklärung, sowie die Unfalluntersuchung ersetzt, wenn bei der Ver- 
klarung den Bestimmungen der §§. 61 und 63 genügt ist. 
§. 65. 
Beglaubigte Abschrift der Unfalluntersuchungsverhandlung (§. 62) beziehungs- 
weise Verklarung (§. 64) ist von der Behörde sobald als möglich dem Vorstande 
der Berufsgenossenschaft zu übersenden. Der Vorstand hat den Betheiligten auf 
ihren Antrag die Einsicht der Verhandlungen zu gestatten und gegen Erstattung 
der Schreibgebühren Abschrift zu ertheilen. 
Reichs- Gesetzbl. 1887. 62
	        
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