Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Für  den  Betriebsunternehmer  kann  derjenige,  welcher  zur  Zeit  des  Unfalls  den
Betrieb  oder  den  Betriebstheil,  in  welchem  sich  der  Unfall  ereignete,  zu  leiten
hatte,  die  Anzeige  erstatten;  im  Falle  der  Abwesenheit  oder  Behinderung  des
Betriebsunternehmers  ist  er  dazu  verpflichtet.

Die  Vorstände  der  unter  Reichs-  oder  Staatsverwaltung  stehenden  Betriebe
haben  die  Anzeige  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  nach  näherer  Anweisung  derselben
zu  erstatten.

§.  59.

Das  Formular  für  die  Beschreibung  der  Unfälle  (§.  57  Absatz  1),  für  die
Nachweisung  der  Unfälle  (§.  57  Absatz  2)  und  für  die  Unfallanzeige  (§.  57  Absatz  4,
§.  58  Absatz  1  und  2)  wird  vom  Reichs-Versicherungsamt  festgestellt.

§.  60.

Ueber  die  Unfälle  (§§.  57  und  58)  werden  Unfallverzeichnisse  geführt.
Die  Führung  derselben  erfolgt  für  die  unter  Reichs-  oder  Staatsverwaltung
stehenden  Betriebe  durch  die  von  der  vorgesetzten  Dienstbehörde  zu  bestimmende
Behörde  nach  näherer  Anweisung  der  ersteren,  im  Uebrigen  für  Schiffahrtsbetriebe
  durch  das  Seemannsamt  des  Heimathshafens,  für  andere  unter  §.  1
fallende  Betriebe  durch  die  Ortspolizeibehörde,  in  deren  Bezirk  sich  der  Unfall
ereignet  hat,  nach  näherer  Anweisung  der  Landes-Zentralbehörde.

§.  61.

Jeder  Unfall,  durch  welchen  eine  versicherte  Person  getödtet  ist  oder  eine
Körperverletzung  erlitten  hat,  die  voraussichtlich  den  Tod  oder  eine  Erwerbsunfähigkeit
  von  einer  über  die  gesetzliche  Fürsorgepflicht  des  Rheders  oder  Arbeitgebers
  oder  einer  Krankenkasse  hinausgehenden  Dauer  zur  Folge  haben  wird,
ist  sobald  als  möglich  von  einem  Seemannsamt  oder  von  einer  Ortspolizeibehörde
des  Inlandes  nach  näherer  Bestimmung  der  §§.  62  bis  66  einer  Untersuchung
zu  unterziehen,  durch  welche  soweit  als  möglich  festzustellen  sind:

1.  die  Veranlassung  und  die  Art  des  Unfalls;
2.   die  getödteten  oder  verletzten  Personen;
3.   die  Art  der  vorgekommenen  Verletzungen;
4.   der  Verbleib  der  verletzten  Personen;
5.   die  Hinterbliebenen  der  durch  den  Unfall  getödteten  oder  nach  dem
Unfalle  verschollenen  Personen,  welche  nach  §.  13  einen  Entschädigungsanspruch
  erheben  können.

§. 62.
Ist  die  Untersuchung  im  Auslande  zu  führen,  so  hat  der  Schiffsführer
vor  demjenigen  deutschen  Seemannsamt  (Konsulat),  vor  welchem  es  zuerst

geschehen  kann,  unter  Zuziehung  von  zwei  Schiffsoffizieren  oder  anderen  glaubhaften
  Personen  über  die  nach  §.  61  festzustellenden  Thatsachen  eine  eidesstattliche