Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Für diejenigen Verletzten „ für welche beim Eintritt der genossenschaftlichen 
Fürsorge noch eine weitere ärztliche Behandlung behufs Heilung der erlittenen 
Verletzungen nothwendig ist " §. 9 Absatz 1 Ziffer 1), hat sich die Feststellung zu- 
nächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilverfahrens zu leistenden 
Entschädigungen zu erstrecken. Die Feststellung der weiteren Entschädigung hat, 
sofern sie nicht früher möglich war, sofort nach Beendigung des Heilverfahrens 
zu erfolgen. 
In diesem Falle ist noch vor Beendigung des Heilverfahrens, in allen 
sonstigen Fällen aber, in welchen die endgültige Feststellung der Entschädigung 
nicht alsbald erfolgen kann, sobald als möglich eine vorläufige Entschädigung 
zuzubilligen. 
  
  
  
  
  
  
§. 68. 
Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amts- 
wegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des 
Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls, oder 
falls der Anspruch von Hintecbliebenen solcher Versicherten erhoben wird, welche 
auf einem für verschollen zu erachtenden Schiffe gefahren sind, vor Ablauf von 
zwei Jahren nach Ablauf der Verschollenheitsfristen (Artikel 866, 867 des Handels- 
gesetzbuchs) bei dem Genossenschaftsvorstande anzumelden. 
Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, 
wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später 
bemerkbar geworden sind, oder daß der Entschädigungsberechtigte von der Ver- 
folgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse 
abgehalten worden ist. 
Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe 
der Entschädigung sofort festzustellen; anderenfalls ist der Entschädigungsanspruch 
durch schriftlichen Bescheid ab zulehnen. 
Ereignete sich der Unfall,  in Folge dessen der Entschädigungsanspruch er- 
hoben wird, bei einem Betriebe, für welchen ein Mitgliedschein von der Genossen- 
schaft nicht ertheilt war, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs bei 
der unteren Verwaltungsbehörde im Inlande zu erfolgen, in deren Bezirk 
der Anmeldende wohnt, oder, wenn hiernach die Zuständigkeit nicht bestimmt 
werden kann, bei der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Heimaths- 
hafen des betreffenden Fahrzeuges belegen ist. Die Behörde hat den Ent- 
schädigungsanspruch mittelst Vescheides zurückzuweisen, wenn sie den Betrieb, bei 
welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet, 
anderenfalls hat sie den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zuständigen 
Vorstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Entschädigungs- 
berechtigten hiervon schriftlich Nachricht zu geben. 
§. 69. 
Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vorstand (Ausschuß, 
Kommission, Vertrauensmann), welcher dieselbe vorgenommen hat, dem Ent- 
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