Wagen und Zuüge
für Kranke.
Wagen für Pferde
und für Schlachtvieh.
— 28 —
§. 34.
1. Sitzende Kranke werden in Personenwagen aller Klassen und selbst in
bedeckten Güterwagen, — liegende Kranke in Personenwagen IV. Klasse oder in
bedeckten Güterwagen befördert. Die vorgeschriebene Einrichtung der Lagerstätten
(einschließlich der Sitze [Schemel] für das Pflegepersonal) wird, soweit dieselbe
nicht von der Militärverwaltung bewirkt wird, von den Eisenbahnverwaltungen
gegen Vergütung gestellt.
2. Krankenzüge werden mit Beachtung des §. 32 ohne andere Vorbereitung
aus zeitweise verfügbaren geeigneten Wagen zusammengestellt.
3. Sanitätszüge (Lazareth- und Hülfslazarethzüge) werden als besondere
militärische Formationen und nach militärischer Bestimmung mit entsprechender
Besetzung und Einrichtung zum Krankentransport gebildet. Die Anforderung der
Wagen und sonstiger Ausstattung für Sanitätszüge erfolgt gemäß Kriegsleistungs-
gesetzes §. 28, ₃ und Ausführungsverordnung 14, ₃.
Die gestellenden Eisenbahnverwaltungen werden die Ausstattung der Züge
auf Wunsch der Militärverwaltung nach Angabe und auf Kosten derselben über-
nehmen, jedoch ausschließlich der eigentlichen Lazaretheinrichtung.
4. Die Zulassung von Sanitätszügen der freiwilligen Krankenpflege unter-
liegt militärischer Bestimmung.
5. Andere Transporte als Lazarethbedürfnisse und Lazarethpersonal dürfen
auf Lazarethzüge nicht angewiesen werden.
§. 35.
1. Zum Pferdetransport werden vorzugsweise bedeckte Güter- oder Vieh-
wagen benutzt. Offene Güter- oder Viehwagen mit hohen Borden dürfen nur
aushülfsweise dazu gestellt werden. Die den Transport regelnden Militärbehörden
können die offenen Wagen ablehnen, in geeigneten Fällen aber auch nach ihrem
Ermessen die Gestellung solcher Wagen fordern.
2. Bei Truppentransporten auf oder nach dem Kriegsschauplatze wird
grundsätzlich die Ausrüstung der Pferde mit den letzteren in demselben Wagen
befördert. Müssen in anderen Fällen ausgerüstete Pferde in offenen Wagen verladen
werden, so hat die Eisenbahnverwaltung Planen zur Bedeckung der Pferde-
ausrüstung zu stellen.
3. Schlachtvieh wird möglichst in Vieh- oder offenen Güterwagen, nöthigen-
falls in bedeckten Güterwagen befördert. Nach Bedarf ist für Sonderung der
in einem Wagen untergebrachten Thiere (durch Einsetzwände, Gitter, Bäume)
zu sorgen.
4. Im Uebrigen siehe §. 32