Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Wagen und Zuüge 
für Kranke. 
Wagen für Pferde 
und für Schlachtvieh. 
— 28 — 
§. 34. 
1. Sitzende Kranke werden in Personenwagen aller Klassen und selbst in 
bedeckten Güterwagen, — liegende Kranke in Personenwagen IV. Klasse oder in 
bedeckten Güterwagen befördert. Die vorgeschriebene Einrichtung der Lagerstätten 
(einschließlich der Sitze [Schemel] für das Pflegepersonal) wird, soweit dieselbe 
nicht von der Militärverwaltung bewirkt wird, von den Eisenbahnverwaltungen 
gegen Vergütung gestellt. 
2. Krankenzüge werden mit Beachtung des §. 32 ohne andere Vorbereitung 
aus zeitweise verfügbaren geeigneten Wagen zusammengestellt. 
3. Sanitätszüge (Lazareth- und Hülfslazarethzüge) werden als besondere 
militärische Formationen und nach militärischer Bestimmung mit entsprechender 
Besetzung und Einrichtung zum Krankentransport gebildet. Die Anforderung der 
Wagen und sonstiger Ausstattung für Sanitätszüge erfolgt gemäß Kriegsleistungs- 
gesetzes §. 28, ₃  und Ausführungsverordnung 14, ₃.  
Die gestellenden Eisenbahnverwaltungen werden die Ausstattung der Züge 
auf Wunsch der Militärverwaltung nach Angabe und auf Kosten derselben über- 
nehmen, jedoch ausschließlich der eigentlichen Lazaretheinrichtung. 
4. Die Zulassung von Sanitätszügen der freiwilligen Krankenpflege unter- 
liegt militärischer Bestimmung. 
5. Andere Transporte als Lazarethbedürfnisse und Lazarethpersonal dürfen 
auf Lazarethzüge nicht angewiesen werden. 
§. 35. 
1. Zum Pferdetransport werden vorzugsweise bedeckte Güter- oder Vieh- 
wagen benutzt. Offene Güter- oder Viehwagen mit hohen Borden dürfen nur 
aushülfsweise dazu gestellt werden. Die den Transport regelnden Militärbehörden 
können die offenen Wagen ablehnen, in geeigneten Fällen aber auch nach ihrem 
Ermessen die Gestellung solcher Wagen fordern. 
2. Bei Truppentransporten auf oder nach dem Kriegsschauplatze wird 
grundsätzlich die Ausrüstung der Pferde mit den letzteren in demselben Wagen 
befördert. Müssen in anderen Fällen ausgerüstete Pferde in offenen Wagen verladen 
werden, so hat die Eisenbahnverwaltung Planen zur Bedeckung der Pferde- 
ausrüstung zu stellen. 
3. Schlachtvieh wird möglichst in Vieh- oder offenen Güterwagen, nöthigen- 
falls in bedeckten Güterwagen befördert. Nach Bedarf ist für Sonderung der 
in einem Wagen untergebrachten Thiere (durch Einsetzwände, Gitter, Bäume) 
zu sorgen. 
4. Im Uebrigen siehe §. 32
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.