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§. 36.
1. Zum Transport von fahrbaren Geschützen und von Fahrzeugen sind
offene Wagen ohne Borde, mit umgelegten Borden oder niedrigen Randleisten,
erforderlichenfalls mit Schutzdecken, zu verwenden.
2. Wenn Geschütze und Fahrzeuge marschmäßig ausgerüstet von den
Truppen mitgeführt werden, darf der freie Wagenraum neben oder unter den-
selben zur Unterbringung anderer Gegenstände, als des Zubehörs der Geschütze
und Fahrzeuge selbst, des zum Abladen geeigneten Nothrampenmaterials (§. 37, ₁₃)
und des Gepäcks der zur Aufsicht kommandirten Mannschaften, nicht benutzt werden.
Dagegen ist in den übrigen Fällen die durch Geschütze und Fahrzeuge nicht
beanspruchte Tragkraft der Wagen durch Beiladen sonstiger Gegenstände aus-
zunutzen.
3. Leere Fahrzeuge, welche auf Verlangen der Militärbehörde auch mit
abgenommenen Deichseln und Rädern zu verladen sind, werden auf offenen
Wagen, erforderlichenfalls mit Schutzdecken, befördert.
4. Nicht mit Sprengladung versehene Geschosse, — soweit solche nicht nach
besonderer Bestimmung in bedeckten Güterwagen unterzubringen sind — grobe
Maschinen, schweres Eisen- und Schanzzeug, Holzwerk und dergleichen der Feuers-
gefahr nicht unterliegende Stücke werden möglichst in offenen Wagen, erforderlichen-
falls mit Schutzdecken, verladen.
5. Verpflegungsmittel, Heeresbedarf an Bekleidung, Ausrüstung aller Art
sind in bedeckten Güterwagen oder in offenen Güterwagen mit Schutzdecken zu
verladen.
In Betreff der Verladung von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen
siehe §. 48 und Anlage XI.
6. Ungepreßtes Heu, Stroh und dergleichen sperrige Güter sind in der
Regel von der Versendung mit der Eisenbahn auszuschließen.
7. Die Festsetzungen darüber, in welchen Fällen die Tragkraft der Wagen
nicht voll ausgenutzt werden darf, sind in der Anlage IV getroffen.
§. 37.
1. Die Anordnung der Ladestellen für diejenigen Militärtransporte, welche
innerhalb des dem öffentlichen Verkehr dienenden Fahrplans zu bewegen sind,
haben die Eisenbahnverwaltungen unter eigener Verantwortung für den pünktlichen
Fortgang des Ladegeschäfts zu treffen.
2. Die Anordnung der Ladestellen für die im Betriebe nach dem Militär-
fahrplan zu gewärtigenden Militärtransporte ist von den Eisenbahnverwaltungen
nach den Angaben der Militär-Eisenbahnbehörden vorzubereiten und im Bedarfsfalle
auszuführen.
3. Die Militär-Eisenbahnbehörden sind befugt, für bestimmte Zwecke die
Herrichtung von Ladestellen durch die Eisenbahnverwaltungen oder durch militärische
Wagen für Geschütze
und Fahrzeuge,
Belagerungstrains
und anderes Militärgut.
Ladestellen; Material
zu Nothrampen.