Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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§.  36.

1.  Zum  Transport  von  fahrbaren  Geschützen  und  von  Fahrzeugen  sind
offene  Wagen  ohne  Borde,  mit  umgelegten  Borden  oder  niedrigen  Randleisten,
erforderlichenfalls  mit  Schutzdecken,  zu  verwenden.

2.  Wenn  Geschütze  und  Fahrzeuge  marschmäßig  ausgerüstet  von  den
Truppen  mitgeführt  werden,  darf  der  freie  Wagenraum  neben  oder  unter  denselben
  zur  Unterbringung  anderer  Gegenstände,  als  des  Zubehörs  der  Geschütze
und  Fahrzeuge  selbst,  des  zum  Abladen  geeigneten  Nothrampenmaterials  (§.  37, ₁₃)  
und  des  Gepäcks  der  zur  Aufsicht  kommandirten  Mannschaften,  nicht  benutzt  werden.

Dagegen  ist  in  den  übrigen  Fällen  die  durch  Geschütze  und  Fahrzeuge  nicht
beanspruchte  Tragkraft  der  Wagen  durch  Beiladen  sonstiger  Gegenstände  auszunutzen.


3.  Leere  Fahrzeuge,  welche  auf  Verlangen  der  Militärbehörde  auch  mit
abgenommenen  Deichseln  und  Rädern  zu  verladen  sind,  werden  auf  offenen
Wagen,  erforderlichenfalls  mit  Schutzdecken,  befördert.

4.  Nicht  mit  Sprengladung  versehene  Geschosse,  —  soweit  solche  nicht  nach
besonderer  Bestimmung  in  bedeckten  Güterwagen  unterzubringen  sind  —  grobe
Maschinen,  schweres  Eisen-  und  Schanzzeug,  Holzwerk  und  dergleichen  der  Feuersgefahr
  nicht  unterliegende  Stücke  werden  möglichst  in  offenen  Wagen,  erforderlichenfalls
  mit  Schutzdecken,  verladen.

5.  Verpflegungsmittel,  Heeresbedarf  an  Bekleidung,  Ausrüstung  aller  Art
sind  in  bedeckten  Güterwagen  oder  in  offenen  Güterwagen  mit  Schutzdecken  zu
verladen.

In  Betreff  der  Verladung  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen
siehe  §.  48  und  Anlage  XI.

6.  Ungepreßtes  Heu,  Stroh  und  dergleichen  sperrige  Güter  sind  in  der
Regel  von  der  Versendung  mit  der  Eisenbahn  auszuschließen.

7.  Die  Festsetzungen  darüber,  in  welchen  Fällen  die  Tragkraft  der  Wagen
nicht  voll  ausgenutzt  werden  darf,  sind  in  der  Anlage  IV  getroffen.

§.  37.

1.  Die  Anordnung  der  Ladestellen  für  diejenigen  Militärtransporte,  welche
innerhalb  des  dem  öffentlichen  Verkehr  dienenden  Fahrplans  zu  bewegen  sind,
haben  die  Eisenbahnverwaltungen  unter  eigener  Verantwortung  für  den  pünktlichen
Fortgang  des  Ladegeschäfts  zu  treffen.

2.  Die  Anordnung  der  Ladestellen  für  die  im  Betriebe  nach  dem  Militärfahrplan
  zu  gewärtigenden  Militärtransporte  ist  von  den  Eisenbahnverwaltungen
nach  den  Angaben  der  Militär-Eisenbahnbehörden  vorzubereiten  und  im  Bedarfsfalle
auszuführen.

3.  Die  Militär-Eisenbahnbehörden  sind  befugt,  für  bestimmte  Zwecke  die
Herrichtung  von  Ladestellen  durch  die  Eisenbahnverwaltungen  oder  durch  militärische

Wagen  für  Geschütze

und  Fahrzeuge,
Belagerungstrains
und  anderes  Militärgut.

Ladestellen;  Material
zu  Nothrampen.