Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Diejenigen Prüflinge, welchen bei der Steuermannsprüfung in jedem der 
sieben Fächer C4, C 7, C 14a, C 14b, C 15, C 17a und C 17b der An- 
lage II, bei der Schifferprüfung in jedem der sieben Fächer C 4, C 7, C 16 b, 
C 16c, C 17, C 21 a und C 21b der Anlage III und außerdem bei der Steuer- 
mannsprüfung mindestens noch in vier Fächern aus C (Nautik), bei der Schiffer- 
prüfung mindestens noch in fünf Fächern aus C (Nautik) und D (Seemannschaft) 
und bei beiden Prüfungen mindestens noch in drei weiteren Fächern die Zensur: 
„Genügend“ ertheilt ist, erhalten für den Gesammtausfall das Prädikat: „Be- 
standen“). Alle übrigen Prüflinge erhalten das Prädikat: „Nicht bestanden“. 
§. 45. 
Im Laufe der schriftlichen Prüfung oder unmittelbar nach derselben wird 
nach näherer Anordnung des Vorsitzenden von den Navigationslehrern eine 
praktische Prüfung abgehalten. Dieselbe hat sich auf den Gebrauch und die 
Berichtigung der Spiegelinstrumente, namentlich des Oktanten und Sextanten 
sowie auf die Benutzung des künstlichen Horizonts zu erstrecken, bei Schiffer- 
prüfungen außerdem noch auf den Gebrauch der Barometer und Thermometer 
(Anlage II C Nr. 8 und 9 und Anlage III C Nr. 9, 10 und 22). 
Ist der Vorsitzende der Kommission Nautiker, so steht es ihm frei, die 
praktische Prüfung selbst abzunehmen. 
Jedem Prüfling müssen in dieser praktischen Prüfung mindestens vier 
verschiedene Aufgaben gestellt werden. 
Ob eine Aufgabe „genügend“ gelöst worden ist, entscheidet derjenige, 
welcher die Prüfung abgenommen hat. Nur diejenigen Prüflinge, welche min- 
destens die Hälfte der ihnen gestellten Aufgaben „genügend" gelöst haben, er- 
halten für die praktische Prüfung das Prädikat: „Bestanden“) die übrigen 
das Prädikat: „Nicht bestanden“. 
§. 46. 
Wer nicht in der schriftlichen und in der praktischen Prüfung das Prädikat 
„Bestanden“ erhalten hat, gilt als nicht bestanden und wird der mündlichen 
Prüfung nicht mehr unterworfen. Es wird ihm darüber von dem Vorsitzenden 
zu Protokoll Eröffnung gemacht. 
§. 47. 
Die mündliche Prüfung wird von sämmtlichen Kommissionsmitgliedern ab- 
gehalten. 
Dieselben haben sich zu vergewissern, ob der Prüfling die Lehren seines 
Faches, soweit diese Gegenstand der Prüfung sind, wirklich verstanden, sich zu 
eigen gemacht und in deren Anwendung Geläufigkeit erworben hat. 
Die Prüfung kann sich auf alle in Anlage II beziehungsweise Anlage III 
bezeichneten Fächer erstrecken. Sie ist vorzugsweise auf diejenigen Fächer zu richten, 
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