Formulare
K, L, M u. N.
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2. den Prüfungen und den Verhandlungen der Prüfungskommissionen
beizuwohnen und von den schriftlichen Arbeiten der Prüflinge Einsicht
zu nehmen;
3. bei der mündlichen Prüfung einzelne Materien zu bezeichnen, aus welchen
den Prüflingen Fragen vorzulegen sind;
4. gegen die Entscheidung der Prüfungskommission Einspruch zu erheben,
falls diese den bestehenden Vorschriften zuwider einem Prüfling das
Prädikat: „Bestanden“ oder „Mit Auszeichnung bestanden“ statt des
Prädikats: „Nicht bestanden“ zu ertheilen beabsichtigt.
Gelingt es in einem solchen Falle nicht, eine Verständigung
herbeizuführen, so hat der Inspektor sofort dem Reichskanzler Bericht
zu erstatten, welcher demnächst in der Sache endgültig entscheidet.
III. Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
§. 57.
1. Wer vor dem Inkrafttreten der §§ 1 bis 4 dieser Vorschriften Führer
von Schiffen auf Küstenfahrt gewesen ist, erhält auf seinen Antrag die Befugniß
als Schiffer auf Küstenfahrt im Sinne des §. 1 dieser Vorschriften. Hat ein
Schiffsführer nachweislich die Küstenfahrt in einer bis dahin zulässig gewesenen
weiteren Ausdehnung betrieben, so kann demselben auf seinen Antrag die fernere
Ausübung seines Gewerbes in dem bisherigen Umfange vom Reichskanzler gestattet
werden.
2. Wer vor dem Inkrafttreten der §§. 1 bis 4 dieser Vorschriften als
Schiffer auf kleiner Fahrt zugelassen ist, erlangt die Befugniß als solcher im Sinne
des §. 2 dieser Vorschriften.
3. Wer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften als Schiffer auf euro-
päischer Fahrt zugelassen ist, behält die Befugniß als solcher im Sinne des §. 11
der Bekanntmachung vom 25. September 1869 (Bundes-Gesetzbl. S. 660).
4. Wer vor dem Inkrafttreten dieser Vorschriften die Steuermannsprüfung
abgelegt hat, ist nach Zurücklegung einer auf die Zulassung als Steuermann
folgenden mindestens sechsunddreißigmonatigen Fahrzeit als Steuermann auf großer
Fahrt oder als Schiffer auf kleiner Fahrt fernerhin als Schiffer auf europäischer
Fahrt im Sinne des §. 11 der Bekanntmachung vom 25. September 1869 zu-
zulassen.
Die bezüglichen Befähigungszeugnisse werden von der zuständigen Behörde
nach den Formularen unter K, L, M und N ausgefertigt.