Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

— 489 — 
Reichs-Gesetzblatt. 
№ 38. 
Inhalt: Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins in den Hohenzollernschen Landen. S. 489. 
  
  
 
  
 
  
(Nr. 1749.) Verordnung, betreffend die Besteuerung des Branntweins in den Hohenzollernschen 
Landen. Vom 25. September 1887. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs auf Grund des §. 49 des Gesetzes, betreffend 
die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, was folgt: 
§. 1. 
Die §§. 1 bis 43, 45 und 46 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des 
Branntweins, vom 24. Juni 1887 (Reichs-Gesetzbl. S. 253) treten zugleich 
mit dem Gesetze, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen 
Zwecken, vom 19. Juli 1879 (Reichs-Gesetzbl. S. 259) für das Gebiet der 
Hohenzollernschen Lande am 1. Oktober 1887 in Kraft. 
§. 2. 
Die Gesammt-Jahresmenge Branntwein, welche in den Hohenzollernschen 
Landen zu dem niedrigeren Abgabesatze (§. 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1887) 
hergestellt werden darf, wird auf drei Liter reinen Alkohols für den Kopf der 
bei der jedesmaligen letzten Volkszählung ermittelten Bevölkerung der Hohen- 
zollernschen Lande bemessen. 
Die Bestimmung der Jahresmenge, welche von den einzelnen Brennereien 
zu dem niedrigeren Abgabesatze hergestellt werden darf, erfolgt unter entsprechender 
Anwendung des §. 2 des Gesetzes vom 24. Juni 1887 durch die Regierung zu 
Sigmaringen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 25. September 1887. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. 
Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs- Gesetzbl. 1887. 86 
  
Ausgegeben zu Berlin den 27. September 1887.
	        
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