Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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l) Die Absendestation hat der Zielstation und diese dem Empfangs- 
berechtigten das bevorstehende Eintreffen von Militärgut anzukündigen. 
Der Empfangsberechtigte sorgt für die Abholung des Militärguts. Die 
Gebühr für bahnseitig auf Verlangen des Empfängers auszuführendes 
Nachwiegen ist in den Sätzen des Militärtarifs mit einbegriffen. 
m) Nicht rechtzeitig abgenommenes Militärgut ist auf Gefahr und Kosten 
der Militärverwaltung von der Eisenbahnverwaltung, welche in solchem 
Falle dem nächsten Bahnhofs-Kommandanten zur Veranlassung der 
Abnahme Anzeige macht, bis zur Abnahme auf Lager zu behalten. 
n) Ueber die Zwecke der militärischen Begleitung bei Militärgut siehe 
unter 3. 
o) Im Bereiche der den Betrieb nach dem Militärfahrplan führenden 
Eisenbahnen haften die Eisenbahnverwaltungen nicht für versäumte 
Lieferfrist. 
p)  Die Deklaration eines Interesses an der rechtzeitigen Lieferung von 
Militärgut ist unzulässig. 
2. Den mit Stäben oder Truppentheilen der Feldarmee besetzten Zügen 
darf Militärgut, welches nicht zur Feldausrüstung der betreffenden Heerestheile 
gehört, nur seitens der Militär-Eisenbahnbehörden und auch von diesen nur aus- 
nahmsweise angeschlossen werden (§. 25, ₄).  
3. Die absendenden Militärbehörden können Einzelsendungen und Wagen- 
ladungen mit oder ohne Begleitung aufgeben; sie müssen aber Militärzüge, 
Sprengstoffe der Gefahrklasse (§. 48,  ₇ª)  in Packgefäßen oder in Fahrzeugen 
bei mehr als einer Wagenladung, sowie Pferde- und Viehtransporte stets mit 
Begleitung versehen. 
Die Begleitung hat die Aufgabe, zur Beschleunigung beim Verladen und 
bei Ablieferung des Militärguts, sowie zur Ueberwachung und Sicherung während 
der Beförderung mitzuwirken, auch bei Störung der Fahrt die Sorge für das 
Militärgut zu übernehmen. 
Die absendende Militärbehörde kann verlangen, daß Einzelsendungen und 
Wagenladungen unter unmittelbarer Aufsicht des Begleiters bleiben; in diesem 
Falle trägt die Eisenbahnverwaltung keine Verantwortung für den Inhalt der 
Sendung und befindet selbständig darüber, ob der Begleiter einer Einzelsendung 
mit dieser in einem Personenwagen oder aber, je nach Unfang und Gewicht der 
Sendung, in einem entsprechend (§. 32, ₂ und ₃)   ausgerüsteten Güterwagen zu be- 
fördern ist, und an welchen Punkten ein Umsteigen oder Umladen zu erfolgen 
hat (§. 31,  ₃). 
Die Begleiter zur unmittelbaren Beaufsichtigung von Wagenladungen fahren 
in der Regel in den beladenen Wagen. Jedoch darf in oder auf den mit Spreng- 
stoffen der Gefahrklasse in Packgefäßen (§. 48, ₇ª.) beladenen Wagen kein Be- 
gleiter befördert werden, außer im Falle des §. 48, ₈. 
Reichs-Gesetzbl. 1887. 9
	        
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