Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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verwaltung, wie auch im umgekehrten Falle finden die jeweilig vom Verein 
deutscher Eisenbahnverwaltungen angenommenen Bestimmungen Anwendung; für 
die Vergütung der damit beförderten Transporte gelten die diesen entsprechenden 
Sätze des Militärtarifs. 
2. Abgesehen von vorstehenden Fällen werden die Eisenbahnverwaltungen 
für jede Beförderung von im Besitz oder Eigenthum der Militärverwaltung 
befindlichen Lokomotiven, Tendern und Wagen aller Art nach besonderen Tarif- 
sätzen entschädigt, soweit nicht eine anderweite Vergütung für die etwa mit jenen 
Lokomotiven etc. auf der durchlaufenen Strecke beförderten Militärtransporte zu 
zahlen ist, das gedachte Zugmaterial auch nicht gelegentlich seitens der Eisenbahn- 
verwaltung zu anderen Transportzwecken benutzt worden ist. 
3. Die Eisenbahnverwaltungen geben für solche Materialtransporte (Nr. 2) 
die Zugkraft und das nöthige Zugpersonal, sorgen für die Gangbarkeit der Loko- 
motiven, Tender und Wagen, sowie für die Ausstattung mit den Signalen 
während der Fahrt. 
Sechster Abschnitt. 
Berechnung und Zahlung der Vergütungen. 
§. 51. 
Grundsätze der Berechnung. 1. Die Vergütung für Militärtransporte und für Hergabe von Betriebs- 
  material erfolgt nach dem vom Bundesrath zu erlassenden Militärtarif (K. L. G. 
§. 29, A. V. 14, ₄) — für das übrige hergegebene Material gemäß §§. 15 und 33 
des Kriegsleistungsgesetzes. 
2. Die Sätze des Militärtarifs enthalten die Vergütung für alle Leistungen 
der Eisenbahnverwaltungen bei der Vorbereitung und Ausführung der Militär- 
transporte und bei der leihweisen Hergabe von Betriebsmaterial, sowie auch für 
die aus dem gewöhnlichen Gebrauch solchen Materials herrührende Abnutzung, 
sofern nicht ausdrücklich die Uebernahme oder Erstattung der erwachsenden be- 
sonderen Kosten seitens der Militärverwaltung in den bezüglichen Vorschriften 
zugesagt ist. · 
3. Für die ausnahmsweise Beförderung mit Kurier- und Schnellzügen 
(§. 25, ₂) werden die Fahrpreise des gewöhnlichen Verkehrs vergütet. 
4. Die Berechnung der Gebühren für Militärtransporte erfolgt nach den 
durch die Transporte wirklich zurückgelegten Wegen. Die Entfernungen der 
Stationsorte ergeben sich aus den von der Aufsichtsbehörde für den öffentlichen 
Verkehr genehmigten Kilometerzeigern, in Ermangelung derselben aus dem zur Zeit 
der Leistung gültigen amtlichen Kursbuche der Reichs-Post- und Telegraphenver- 
waltung (Reichs-Kursbuch).
	        
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