Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Feststellung

von  Beschädigungen.

—  46  —

Forderung  an  die  Intendantur  des  Bereichs  zu  richten,  in  welchem  die  Leistung
erfüllt  wurde.  Für  Militärtransporte  gilt  der  Anfangsort  als  Ort  der  Erfüllung.

5.  Die  Zahlung  der  gestundeten  Gebühren  erfolgt  kostenfrei  an  die  Hauptkasse
  der  abrechnenden  Eisenbahnverwaltung.

§.  53.

1.  Alle  etwaigen  Sachbeschädigungen,  welche  bei  Beförderung  von  Militärtransporten
  vorgekommen,  mögen  dieselben  von  der  Eisenbahnverwaltung  oder
von  der  Militärverwaltung  zu  tragen  sein,  müssen  gleich  nach  Ankunft  der  betreffenden
  Züge  oder  Uebergabe  der  betreffenden  Gegenstände  angemeldet  und
seitens  der  Eisenbahnverwaltung  unter  Zuziehung  eines  Vertreters  der  Militärverwaltung
  festgestellt  und  bescheinigt  werden.

2.  Entschädigungsansprüche  aus  einer  den  gewöhnlichen  Gebrauch  übersteigenden
  Abnutzung  müssen  bei  Rückgabe  des  leihweise  der  Militärverwaltung
überlassenen  Betriebsmaterials  durch  sachverständige  Schätzung  des  Minderwerths
nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  im  §.  33  des  Kriegsleistungsgesetzes  und
Abschnitt  16  der  Verordnung  vom  1.  April  1876  begründet  werden.

3.  Eine  gleiche  Schätzung  des  zeitigen  Werths  oder  Minderwerths  findet
statt,  wenn  eine  Eisenbahnverwaltung  aus  dem  Eigenthum  der  Militärverwaltung
Stücke,  welche  bei  dieser  entbehrlich  geworden  sind,  übernehmen  will.  Werden
solche  Stücke  der  Militärverwaltung  an  diejenige  Eisenbahnverwaltung  zurückgegeben,
  welche  dieselben  ursprünglich  geliefert  hat,  so  wird  der  zeitige  Werth  in
Gegenrechnung  gestellt.