Einladen von
Belagerungsmaterial.
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verschnürt und die ausgelegten Deichseln, sowie einzelne etwa abgenommene Vor-
rathsräder an den Wagen oder die Fahrzeuge angebunden. Alle getrennten
Theile werden mit der Nummer des Fahrzeuges bezeichnet, zu dem sie gehören.
18. Das Auffahren eines Fahrzeuges von etwa 1 000 kg Gesammtgewicht
über eine seitliche Nothrampe von Bodenhöhe nach der Wagenfläche kann durch
12 Mann in 4 bis 5 Minuten, das Feststellen in weiteren 5 Minuten bewirkt
werden.
Das Aufladen eines Fahrzeuges von etwa 2 000 kg Gesammtgewicht er-
fordert unter gleichen Umständen 1 bis 2 Minuten mehr.
19. Zum schnellen Löschen auffallender Funken sind auf jedem mit Fahr-
zeugen beladenen Wagen die zu ersteren gehörigen Eimer mit Wasser gefüllt zu
halten und in die Eimer Strohwische (Lappen) einzulegen.
20. Auf jedem Wagen bleibt, soweit angängig, ein Mann des Ladetrupps
zur Beaufsichtigung oder ein Mann der bei dem Einladen zugegen war und über
die Befestigung genau unterrichtet ist (Nr. 7, 16, 19).
21. Die Eisenbahnverwaltung unterstützt die Ladearbeit durch Hergabe der
mechanischen Hülfsmittel und der zur Bedienung derselben nöthigen geübten Arbeiter.
22. Jedes Geschütz und fahrbare Fahrzeug ist auf einen oder — wenn
genügend lange Wagen fehlen — auf zwei sicher verbundene Wagen zu verladen;
der verbleibende Raum ist bis zur Grenze des zulässigen Ladegewichts durch
Beipacken anderer Gegenstände auszunutzen — jedoch mit angemessener Ver-
theilung über die Wagenfläche und nur soweit als die Zusammengehörigkeit der
beigepackten Gegenstände und die Rücksicht auf die Tragkraft des Wagenbodens
und das nicht zu erschwerende Abladen es gestatten.
23. Die wirkliche Tragkraft der Wagen ist bei vorschreitender Beladung
an der Durchbiegung der Tragfedern zu beobachten, als zu schwach erkannte sind
sofort auszuscheiden oder geringer zu beladen. Die Lasten müssen möglichst gleich-
mäßig auf die Tragfedern und über die Wagenbodenfläche vertheilt werden.
Die Festigkeit der Wagenböden ist bei schwerem Geschütz und Laffetten oder
Sattelwagen und anderen schweren Stücken mit schmalem Auflager durch Unter-
legen von Bohlen zu erhöhen; die Bohlen sollen möglichst dem Material der
Militärverwaltung entnommen werden und über zwei Träger des Wagenbodens
hinwegreichen.
24. Geschütze und beladene Fahrzeuge bleiben aufgeprotzt; nur bei leichten
Kanonen ist das Abprotzen gestattet.
25. Das Verladen der Geschütze und Fahrzeuge erfolgt grundsätzlich über
Kopframpen und mit Ladebrücken von Wagen zu Wagen in der Längenrichtung,