Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

—  73  —

ohne  Rücksicht  auf  Entladen  nach  der  Seite.  Zur  Beschleunigung  des  Einladens
werden  die  zur  Stelle  befindlichen  bezüglichen  Hülfsmittel  der  Belagerungstrains
mitbenutzt.

26.  Für  die  Prüfung  auf  das  Ladeprofil  gilt  Nr.  10;  für  die  Stellung  der
Geschütze  und  Fahrzeuge  auf  den  Eisenbahnwagen  Nr.  13;  für  die  Feststellung  der
Räder  Nr.  17,  jedoch  sind  zum  Festlegen  möglichst  Stücke  des  Belagerungsmaterials
  selbst  zu  verwenden.

27.  Auf  jedem  unbedeckten  und  nicht  verschlossenen  Wagen  bleibt  ein  Mann
zur  Bewachung  (Nr.  20)  und  ist  Wasser  in  einem  Gefäß,  welches  die  Militärbehörde
  stellt  (Geschützeimer)  bereit  zu  halten  (Nr.  19).

28.  Das  Verladen  von  Sprengstoffen  und  Munitionsgegenständen  ist  durch
§.  48  und  Anlage  XI  —  von  Belagerungsmaterial  als  Militärgut  mit  oder  ohne
Begleitung  durch  §.  47  und  Anlage  X  geregelt.

29.  Je  nach  der  Größe  der  zur  Verwendung  kommenden  Wagen  sind  die
Pferde  für  jeden  Wagen  in  Koppeln  zu  formiren.  Zum  Einladen  in  bedeckte
Wagen  in  Längsstellung  werden  die  Pferde  zu  je  6  zusammengestellt.

30.  Das  Einladen  der  Pferde  findet  in  alle  an  der  Ladestelle  zugänglichen
Wagen  gleichzeitig  statt  und  ist  möglichst  schnell  auszuführen.

31.  An  dem  zu  beladenden  Wagen  ist  die  Thür  der  Ladeseite  geöffnet,
die  gegenüberliegende  geschlossen  und  deren  Vorlegebaum  eingelegt.  Der  andere
Vorlegebaum  sowie  die  Quer-  und  Flankirbäume  sind  hart  an  der  geschlossenen
Thür  niedergelegt.  Die  Ladebrücken  sind  von  der  Rampe  nach  dem  Wagenboden
  gelegt,  bei  steigender  Lage  nicht  zu  weit  hinein,  und  durch  die  beiderseits
herangeschobenen  Thüren  eingeklemmt.

Sind  sehr  unruhige  Pferde  zu  verladen,  so  kann  jederseits  der  Ladebrücke
ein  Schutzbrett  hochkant  an  die  Thürkante  gelehnt  werden.

Schemel  (auch  Hängesitze)  sind  außerhalb,  seitwärts  der  Ladebrücke  bereit.

32.  Bei  steilen  Holzrampen,  Glätte,  Nässe  und  dergleichen  sind  die  Holzflächen
der  Rampen,  Ladebrücken  und  der  Wagenböden  mit  Sand  oder  Stroh  leicht
zu  bestreuen.  Das  nöthige  Stroh  liefert  oder  vergütet  die  Militärverwaltung.

33.  In  bedeckten  Wagen  werden  die  Pferde  so  gestellt,  daß  der  mittlere
Raum  zwischen  den  Thüröffnungen  frei  bleibt.

Der  Regel  nach  kommen  die  Pferde  bahnlängs  zu  stehen  mit  den  Köpfen
nach  dem  mittleren  Raum,  und  zwar  je  3  in  jeder  Bucht.

34.  In  offenen  Wagen  werden  die  Pferde  mit  den  Köpfen  nach  der
äußeren  Bahnkante  der  längsten  etwa  zu  befahrenden  zweigeleisigen  Strecke  ge-Reichs-Gesetzbl.
  1887.  13

Einladen  von  Pferden.