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ohne Rücksicht auf Entladen nach der Seite. Zur Beschleunigung des Einladens
werden die zur Stelle befindlichen bezüglichen Hülfsmittel der Belagerungstrains
mitbenutzt.
26. Für die Prüfung auf das Ladeprofil gilt Nr. 10; für die Stellung der
Geschütze und Fahrzeuge auf den Eisenbahnwagen Nr. 13; für die Feststellung der
Räder Nr. 17, jedoch sind zum Festlegen möglichst Stücke des Belagerungs-
materials selbst zu verwenden.
27. Auf jedem unbedeckten und nicht verschlossenen Wagen bleibt ein Mann
zur Bewachung (Nr. 20) und ist Wasser in einem Gefäß, welches die Militär-
behörde stellt (Geschützeimer) bereit zu halten (Nr. 19).
28. Das Verladen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen ist durch
§. 48 und Anlage XI — von Belagerungsmaterial als Militärgut mit oder ohne
Begleitung durch §. 47 und Anlage X geregelt.
29. Je nach der Größe der zur Verwendung kommenden Wagen sind die
Pferde für jeden Wagen in Koppeln zu formiren. Zum Einladen in bedeckte
Wagen in Längsstellung werden die Pferde zu je 6 zusammengestellt.
30. Das Einladen der Pferde findet in alle an der Ladestelle zugänglichen
Wagen gleichzeitig statt und ist möglichst schnell auszuführen.
31. An dem zu beladenden Wagen ist die Thür der Ladeseite geöffnet,
die gegenüberliegende geschlossen und deren Vorlegebaum eingelegt. Der andere
Vorlegebaum sowie die Quer- und Flankirbäume sind hart an der geschlossenen
Thür niedergelegt. Die Ladebrücken sind von der Rampe nach dem Wagen-
boden gelegt, bei steigender Lage nicht zu weit hinein, und durch die beiderseits
herangeschobenen Thüren eingeklemmt.
Sind sehr unruhige Pferde zu verladen, so kann jederseits der Ladebrücke
ein Schutzbrett hochkant an die Thürkante gelehnt werden.
Schemel (auch Hängesitze) sind außerhalb, seitwärts der Ladebrücke bereit.
32. Bei steilen Holzrampen, Glätte, Nässe und dergleichen sind die Holzflächen
der Rampen, Ladebrücken und der Wagenböden mit Sand oder Stroh leicht
zu bestreuen. Das nöthige Stroh liefert oder vergütet die Militärverwaltung.
33. In bedeckten Wagen werden die Pferde so gestellt, daß der mittlere
Raum zwischen den Thüröffnungen frei bleibt.
Der Regel nach kommen die Pferde bahnlängs zu stehen mit den Köpfen
nach dem mittleren Raum, und zwar je 3 in jeder Bucht.
34. In offenen Wagen werden die Pferde mit den Köpfen nach der
äußeren Bahnkante der längsten etwa zu befahrenden zweigeleisigen Strecke ge-
Reichs-Gesetzbl. 1887. 13
Einladen von Pferden.