Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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ohne Rücksicht auf Entladen nach der Seite. Zur Beschleunigung des Einladens 
werden die zur Stelle befindlichen bezüglichen Hülfsmittel der Belagerungstrains 
mitbenutzt. 
26. Für die Prüfung auf das Ladeprofil gilt Nr. 10; für die Stellung der 
Geschütze und Fahrzeuge auf den Eisenbahnwagen Nr. 13; für die Feststellung der 
Räder Nr. 17, jedoch sind zum Festlegen möglichst Stücke des Belagerungs- 
materials selbst zu verwenden. 
27. Auf jedem unbedeckten und nicht verschlossenen Wagen bleibt ein Mann 
zur Bewachung (Nr. 20) und ist Wasser in einem Gefäß, welches die Militär- 
behörde stellt (Geschützeimer) bereit zu halten (Nr. 19). 
28. Das Verladen von Sprengstoffen und Munitionsgegenständen ist durch 
§. 48 und Anlage XI — von Belagerungsmaterial als Militärgut mit oder ohne 
Begleitung durch §. 47 und Anlage X geregelt. 
29. Je nach der Größe der zur Verwendung kommenden Wagen sind die 
Pferde für jeden Wagen in Koppeln zu formiren. Zum Einladen in bedeckte 
Wagen in Längsstellung werden die Pferde zu je 6 zusammengestellt. 
30. Das Einladen der Pferde findet in alle an der Ladestelle zugänglichen 
Wagen gleichzeitig statt und ist möglichst schnell auszuführen. 
31. An dem zu beladenden Wagen ist die Thür der Ladeseite geöffnet, 
die gegenüberliegende geschlossen und deren Vorlegebaum eingelegt. Der andere 
Vorlegebaum sowie die Quer- und Flankirbäume sind hart an der geschlossenen 
Thür niedergelegt. Die Ladebrücken sind von der Rampe nach dem Wagen- 
boden gelegt, bei steigender Lage nicht zu weit hinein, und durch die beiderseits 
herangeschobenen Thüren eingeklemmt. 
Sind sehr unruhige Pferde zu verladen, so kann jederseits der Ladebrücke 
ein Schutzbrett hochkant an die Thürkante gelehnt werden. 
Schemel (auch Hängesitze) sind außerhalb, seitwärts der Ladebrücke bereit. 
32. Bei steilen Holzrampen, Glätte, Nässe und dergleichen sind die Holzflächen 
der Rampen, Ladebrücken und der Wagenböden mit Sand oder Stroh leicht 
zu bestreuen. Das nöthige Stroh liefert oder vergütet die Militärverwaltung. 
33. In bedeckten Wagen werden die Pferde so gestellt, daß der mittlere 
Raum zwischen den Thüröffnungen frei bleibt. 
Der Regel nach kommen die Pferde bahnlängs zu stehen mit den Köpfen 
nach dem mittleren Raum, und zwar je 3 in jeder Bucht. 
34. In offenen Wagen werden die Pferde mit den Köpfen nach der 
äußeren Bahnkante der längsten etwa zu befahrenden zweigeleisigen Strecke ge- 
Reichs-Gesetzbl. 1887. 13 
Einladen von Pferden.
	        
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