Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

Einladen 
des großen Gepäcks, 
der Musikinstrumente 
und dergleichen. 
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stellt, wozu der das Einladen mitüberwachende Eisenbahnbeamte mit Rücksicht 
auf zu passirende Kopfstationen und Rechts- oder Linksfahren Auskunft giebt. 
35. Ist ein Wagen besetzt, so werden in demselben die Futtersäcke, etwaiges 
Futter, Mannschaftsgepäck der Pferdewärter, Schemel u. s. w. im Mittelraum 
an der geschlossenen Thür untergebracht. Die Arbeiter der Eisenbahnverwaltung 
hängen die für eine Nachtfahrt nöthigen Laternen ein, beim Dunkelwerden schon 
angezündet. Bereits befestigte Laternen werden in die Wagenmitte gezogen und 
festgestellt. 
Der Arbeitertrupp legt den Vorlegebaum in die offene Thür, nimmt die 
Ladebrücke auf, setzt das Schutzbrett innen vor die Thür, schiebt deren Flügel 
etwas näher zusammen und legt den Klinkhaken an derselben ein. 
Die Wagenthür der einen oder der anderen Seite darf erst weiter geöffnet 
werden, wenn der Zug völlig geschlossen die Fahrt angetreten hat und die Pferde 
ruhig sind. 
36. Heu darf in offenen Wagen nur aufgebunden für das nächste Futter, 
Stroh während der Fahrt gar nicht verbleiben. War Stroh zum Einladen ge- 
streut, so hat die militärische Aufsicht sogleich für das Aufbinden und die Fort- 
schaffung von der Ladestelle zu sorgen. 
37. Großes Gepäck — besonders verpackte Montirungsstücke, loses Offizier- 
gepäck, Seegepäck der Offiziere und Aerzte, Zahlmeister und Deckoffiziere, Kleider- 
säcke der Mannschaften der Marine — wird von der Ladestelle des Gepäck- 
wagens dem Zugbeamten nach Art und Stückzahl übergeben, von ihm mit 
militärischer Hülfe (Nr. 6) nach Maßgabe der Zusammengehörigkeit nach Kom- 
pagnien u. s. w. verladen. Ein Unteroffizier kann zur Unterstützung zugetheilt werden. 
Das Einladen soll beendet sein, wenn die Mannschaften zum Einsteigen an- 
marschiren. 
38. Bei voller Besetzung aller Mannschaftswagen werden die Musik- 
instrumente und Trommeln beim Einsteigen der Mannschaften an den Wagen 
für das Gepäck abgegeben und dort verladen. 
39. Die Fahne oder Standarte wird, wenn sie nicht in dem Wagen des 
Truppenbefehlshabers oder bei der Wache Platz findet, mit ihrem Posten im 
Wagen für das Gepäck untergebracht. 
40. Bei mehrtägiger Fahrt können bei Militärzügen die Brotportionen für 
den zweiten und folgenden Tag bis zur Ausgabe im Wagen für das Gepäck auf- 
bewahrt werden. 
Futter wird für die Dauer der Fahrt in bedeckten Wagen und zwar 
möglichst in den Pferdewagen selbst untergebracht (Nr. 35 und 36).
	        
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