Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1887. (21)

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Wagenraumes  über  die  Mittel,  welche  in  den  Fällen  äußerster  Gefahr  anzuwenden
sind,  um  die  Aufmerksamkeit  des  Zugpersonals  zu  erregen  (Schwingen  eines  Tuches
oder  dergleichen  im  Kreise  außerhalb  des  Wagens  —  Anlage  VIII,  8).  Auch
wird  den  Mannschaften  in  jedem  Wagen  dessen  Nummer  genannt.

47.  In  den  Gepäck-,  Pferde-  und  Sattelwagen,  sowie  auf  den  Fahrzeugwagen
  bleiben  nur  die  denselben  zugetheilten  Unteroffiziere,  Posten  und  Mannschaften.

48.  Bei  Güterwagen  werden  nach  dem  Einsteigen  die  Trittbretter  eingezogen,
  die  Vorlegebäume  eingelegt,  die  Schutzbretter  innen  vor  die  offene  Thür
gesetzt.  Die  Thüren  der  Personenwagen  werden,  auch  hinter  den  zuletzt  einsteigenden
  Offizieren  und  dem  Transportführer,  von  den  Schaffnern  geschlossen,
die  letzten  unmittelbar  vor  der  Abfahrt  auf  Anweisung  des  Stationsbeamten.