Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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zu  verdienen,  welcher  gleichkommt  der  Summe  eines  Sechstels  des  Durchschnitts
der  Lohnsätze  (§.  23),  nach  welchen  für  ihn  während  der  letzten  fünf  Beitragsjahre
Beiträge  entrichtet  worden  sind,  und  eines  Sechstels  des  dreihundertfachen  Betrages
des  nach  F.  8  des  Krankenversicherungsgesetzes  vom  15.  Juni  1883  (Reichs-Gesetzbl.
  S.  73)  festgesetzten  ortsüblichen  Tagelohnes  gewöhnlicher  Tagearbeiter  des
letzten  Beschäftigungsortes,  in  welchem  er  nicht  lediglich  vorübergehend  beschäftigt
gewesen  ist.

Altersrente  erhält,  ohne  daß  es  des  Nachweises  der  Erwerbsunfähigkeit  bedarf,
derjenige  Versicherte,  welcher  das  siebenzigste  Lebensjahr  vollendet  hat.

§.  10.

Invalidenrente  erhält  auch  derjenige  nicht  dauernd  erwerbsunfähige  Versicherte,
  welcher  während  eines  Jahres  ununterbrochen  erwerbsunfähig  gewesen  ist,
für  die  weitere  Dauer  seiner  Erwerbsunfähigkeit.

§.  11.

Ein  Anspruch  auf  Invalidenrente  steht  denjenigen  Versicherten  nicht  zu,
welche  erweislich  die  Erwerbsunfähigkeit  sich  vorsätzlich  oder  bei  Begehung  eines
durch  strafgerichtliches  Urtheil  festgestellten  Verbrechens  zugezogen  haben.

§.  12.

Die  Versicherungsanstalt  ist  befugt,  für  einen  Erkrankten,  der  reichsgesetzlichen
  Krankenfürsorge  nicht  unterliegenden  Versicherten  das  Heilverfahren  in  dem
im  §.  6  Absatz  1  Ziffer  1  des  Krankenversicherungsgesetzes  bezeichneten  Umfange
zu  übernehmen,  sofern  als  Folge  der  Krankheit  Erwerbsunfähigkeit  zu  besorgen
ist,  welche  einen  Anspruch  auf  reichsgesetzliche  Invalidenrente  begründet.

Die  Versicherungsanstalt  ist  ferner  befugt,  zu  verlangen,  daß  die  Krankenkasse,
  welcher  der  Versicherte  angehört  oder  zuletzt  angehört  hat,  die  Fürsorge  für
denselben  in  demjenigen  Umfange  übernimmt,  welchen  die  Versicherungsanstalt  für
geboten  erachtet.  Die  Kosten  dieser  von  ihr  beanspruchten  Fürsorge  hat  die  Versicherungsanstalt
  zu  ersetzen.  Als  Ersatz  dieser  Kosten  ist  die  Hälfte  des  nach  dem
Krankenversicherungsgesetze  zu  gewährenden  Mindestbetrages  des  Krankengeldes  zu
leisten,  sofern  nicht  höhere  Aufwendungen  nachgewiesen  werden.

Streitigkeiten  zwischen  den  Versicherungsanstalten  und  den  betheiligten
Krankenkassen  werden,  sofern  es  sich  um  die  Geltendmachung  dieser  Befugnisse
handelt,  von  der  Aufsichtsbehörde  der  betheiligten  Krankenkassen  endgültig,  sofern
es  sich  um  Ersatzansprüche  handelt,  im  Verwaltungsstreitverfahren,  oder,  wo  ein
solches  nicht  besteht,  durch  die  ordentlichen  Gerichte  entschieden.

Wird  in  Folge  der  Krankheit  der  Versicherte  erwerbsunfähig,  so  verliert  er,
falls  er  sich  den  im  Absatz  1  und  2  bezeichneten  Maßnahmen  entzogen  hat,  den