Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

 
 
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§. 52. 
Diejenigen Versicherten (§§. 1, 2, 8, 117), welche als Arbeitgeber ver- 
sicherungspflichtige Personen nicht blos vorübergehend beschäftigen, werden hinsichtlich 
der Bildung des Ausschusses, des Aufsichtsraths und des Schiedsgerichts, sowie 
hinsichtlich der Bestellung als Vertrauensmänner der Klasse der Arbeitgeber zu- 
gerechnet. 
§. 53. Abstimmung. 
Bei Abstimmungen des Ausschusses und des Aufsichtsraths giebt im Falle 
der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. 
§. 54. Statut. 
Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, welches von dem 
Ausschusse beschlossen wird. Dasselbe muß Bestimmung treffen: 
1. über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Befugnisse sowie 
die Berufung des Ausschusses, über die Bestellung des Vorsitzenden 
desselben und über die Art der Beschlußfassung; 
2. für den Fall der Bestellung eines Aufsichtsraths (§. 51) über die Art 
seiner Bestellung, die Zahl seiner Mitglieder, seine Obliegenheiten und 
Befugnisse; 
3. über die Art der Bestellung der Vertrauensmänner (§. 51 Absatz 3) 
sowie über ihre Obliegenheiten und Befugnisse; 
4. über die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen 
kundzugeben und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, sowie 
für den Fall, daß dem Vorstande neben dem im §. 47 Absatz 1 
bezeichneten Beamten noch andere Personen angehören sollen (§. 47 
Absatz 2), über die Art, in welcher die Beschlußfassung des Vorstandes 
und seine Vertretung nach außen erfolgen soll; 
5. über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande 
(§. 46 Absatz 3); 
6. über die Zahl der Schiedsgerichtsbeisitzer; 
7. über die Höhe der nach §§. 47 Absatz 2 und 58 zu gewährenden 
Vergütungen; 
8. über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, soweit hierüber 
nicht von der Landes-Zentralbehörde Bestimmungen getroffen werden; 
9. über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse; 
10. über die öffentlichen Blätter, durch welche Bekanntmachungen zu 
erfolgen haben; 
11. über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.
	        
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