Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

   
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§. 73. 
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, sowie die Beisitzer sind auf die 
gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts eidlich zu verpflichten. 
Die Festsetzung der den Beisitzern zu gewährenden Vergütungen (§. 58), 
sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden. 
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, oder sich der 
Ausübung ihres Amts ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, werden vom 
Vorsitzenden mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt. 
Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre 
Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwal- 
tungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer 
aus der Zahl der Arbeitgeber beziehungsweise Versicherten zu ernennen. 
  
§. 74. 
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen 
desselben. Durch das Statut können über die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer 
zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen getroffen werden. 
Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, 
zu vernehmen. 
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, unter 
denen sich ein Arbeitgeber und ein Versicherter befinden muß. 
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit. 
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgerichte durch Kaiserliche 
Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt. 
Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor dem- 
selben trägt die Versicherungsanstalt. Das Schiedsgericht ist jedoch befugt, den 
Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch un- 
begründete Beweisanträge derselben veranlaßt worden sind. 
Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine 
Vergütung von der Versicherungsanstalt nicht gewährt werden. 
IV. Verfahren. 
§. 75.  Feststellung der Rente. 
Personen, welche den Anspruch auf Bewilligung einer Invaliden- oder 
Altersrente erheben, haben diesen Anspruch bei der für ihren Wohnort zuständigen 
unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Der Anmeldung sind die Quittungs- 
karte sowie die sonstigen zur Begründung des Anspruchs dienenden Beweisstücke 
beizufügen. Handelt es sich um Bewilligung einer Invalidenrente, so hat die 
untere Verwaltungsbehörde die für den Wohnort des Antragstellers zuständigen
	        
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