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§. 73.
Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, sowie die Beisitzer sind auf die
gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts eidlich zu verpflichten.
Die Festsetzung der den Beisitzern zu gewährenden Vergütungen (§. 58),
sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden.
Personen, welche die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen, oder sich der
Ausübung ihres Amts ohne hinreichende Entschuldigung entziehen, werden vom
Vorsitzenden mit Geldstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt.
Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre
Dienstleistung, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwal-
tungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer
aus der Zahl der Arbeitgeber beziehungsweise Versicherten zu ernennen.
§. 74.
Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen
desselben. Durch das Statut können über die Reihenfolge, in welcher die Beisitzer
zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen getroffen werden.
Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige, auch eidlich,
zu vernehmen.
Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, unter
denen sich ein Arbeitgeber und ein Versicherter befinden muß.
Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit.
Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgerichte durch Kaiserliche
Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt.
Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor dem-
selben trägt die Versicherungsanstalt. Das Schiedsgericht ist jedoch befugt, den
Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch un-
begründete Beweisanträge derselben veranlaßt worden sind.
Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine
Vergütung von der Versicherungsanstalt nicht gewährt werden.
IV. Verfahren.
§. 75. Feststellung der Rente.
Personen, welche den Anspruch auf Bewilligung einer Invaliden- oder
Altersrente erheben, haben diesen Anspruch bei der für ihren Wohnort zuständigen
unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. Der Anmeldung sind die Quittungs-
karte sowie die sonstigen zur Begründung des Anspruchs dienenden Beweisstücke
beizufügen. Handelt es sich um Bewilligung einer Invalidenrente, so hat die
untere Verwaltungsbehörde die für den Wohnort des Antragstellers zuständigen