— 143 —
§. 158.
Eine unter §. 17 Absatz 2 fallende Krankheit oder militärische Dienstleistung
wird auch in den Fällen der §§. 156 und 157 einem Arbeits- oder Dienst-
verhältniß gleich geachtet. Dasselbe gilt von der Unterbrechung des Arbeits- oder
Dienstverhältnisses in dem Falle des §. 119, insoweit diese Unterbrechung während
eines Kalenderjahres den Zeitraum von vier Monaten nicht übersteigt.
§. 159.
Bei Bemessung der auf Grund des §. 157 zu gewährenden Altersrenten
kommen, soweit es sich um Renten handelt, welche innerhalb der ersten zehn
Jahre nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Entstehung gelangen, für die vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit die Steigerungssätze derjenigen Lohn-
klasse in Anrechnung, welche dem durchschnittlichen Jahresarbeitsverdienste des
Versicherten während der im §. 157 bezeichneten einhunderteinundvierzig Wochen
entsprechen, mindestens aber die der ersten Lohnklasse, für die nach dem Inkraft-
treten des Gesetzes liegende Zeit dagegen die den wirklich entrichteten Beiträgen ent-
sprechenden Steigerungssätze (§. 26 Absatz 2). Bei den nach Ablauf jener zehn
Jahre zur Entstehung gelangenden Renten werden sowohl für die vor, als auch
für die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes liegende Zeit die Steigerungssätze zu
Grunde gelegt, welche den nach dem Inkrafttreten des Gesetzes entrichteten Bei-
trägen entsprechen, und zwar, wenn die Beiträge in verschiedenen Lohnklassen ent-
richtet sind, nach dem Verhältniß der Zahl der in den einzelnen Lohnklassen
entrichteten Beiträge.
§. 160.
Bei der Vertheilung der während der ersten fünfzehn Jahre nach dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Invaliden- und Altersrenten hat das
Rechnungsbüreau die Versicherungsanstalten, in deren Bezirken der Versicherte
während der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vorangegangenen
fünfzehn Jahre nachweislich in einem die Versicherungspflicht nach diesem Ge-
setze begründenden Arbeits- oder Dienstverhältniß gestanden hat, so zu belasten,
als ob während dieser Zeit fortlaufend Beiträge in der Lohnklasse 1 entrichtet
worden wären.
Jede Versicherungsanstalt, welcher ein Theil solcher Renten auferlegt werden
soll, ist berechtigt, nach Empfang der im §. 90 Absatz 1 angeordneten Mittheilung
binnen der daselbst vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen sich die Führung des
Nachweises vorzubehalten, daß ein nach Absatz 1 zu berücksichtigendes Arbeits- oder
Dienstverhältniß auch im Bereiche einer anderen Versicherungsanstalt bestanden
habe. Dieser Nachweis muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten
nach Ablauf dieser Frist erbracht werden.
Vor der Vertheilung sind die nach Maßgabe der früher bestandenen Arbeits-
oder Dienstverhältnisse zu belastenden Versicherungsanstalten zu hören. Erheben