Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

  Unterschrift 
der  
 des Statuts. 
 von 
 
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stimmten Anmeldungen nebst den dazu gehörigen Schriftstücken, insbesondere den 
Zeichnungen von Unterschriften, sowie die sonst dem Gericht einzureichenden 
Urkunden und Beläge, soweit dieselben sich nicht auf die Liste der Genossen beziehen 
(§. 24 Absatz 4), ferner die auf die Eintragungsgesuche erlassenen Verfügungen 
und die Nachweisungen über die erfolgte Bekanntmachung der Eintragungen. 
§. 14.   Datum und Unterschrift der Eintragungen. 
Bei jeder Eintragung in das Genossenschaftsregister ist der Tag derselben 
anzugeben. Die Eintragung ist von dem Registerführer zu unterzeichnen. Zu- 
gleich ist auf die Verfügung, durch welche die Eintragung angeordnet ist, 
zu verweisen. 
Nach erfolgter Eintragung ist in den Akten bei der Verfügung die Er- 
ledigung derselben und der Tag der Erledigung zu vermerken. 
§. 15.  Eintragung des Statuts. 
Vor der Eintragung des Statuts einer Genossenschaft (Gesetz S§. 10 
bis 12) hat das Gericht zu prüfen, ob das Statut den gesetzlichen Vorschriften 
entspricht, insbesondere ob die in demselben bezeichneten Zwecke der Genossenschaft 
mit den Bestimmungen im §. 1 des Gesetzes im Einklange stehen. 
Die Eintragung geschieht in der Weise, daß in das Register selbst nur 
ein Auszug aus dem Statut aufgenommen wird. Derselbe hat die im §. 12 
Absatz 2 und 4 des Gesetzes bezeichneten Angaben, bei Genossenschaften mit be- 
schränkter Haftpflicht außerdem die Höhe der Haftsumme und im Falle des 
§. 128 des Gesetzes die höchste Zahl der Geschäftsantheile, auf welche ein Ge- 
nosse sich betheiligen kann, zu enthalten. 
Das von dem Vorstande einzureichende Originalstatut ist zu den Akten zu 
nehmen; in dem Register ist auf die Stelle der Akten, an welcher dasselbe sich 
befindet, zu verweisen. 
§. 16. Eintragung von Statutenänderungen; 
Beschlüsse auf Abänderung des Statuts (Gesetz §. 16) werden, wenn sie 
eine der im Absatz 2 des vorhergehenden Paragraphen bezeichneten Bestimmungen 
zum Gegenstande haben, ihrem Inhalte nach, in anderen Fällen nur unter all- 
gemeiner Bezeichnung ihres Gegenstandes eingetragen. 
Mit Beschlüssen auf Fortsetzung einer auf bestimmte Zeit beschränkten Ge- 
nossenschaft wird, auch wenn sie nicht eine Statutenänderung enthalten, ebenso 
wie mit einer solchen verfahren. 
Die eine der von dem Vorstande einzureichenden beiden Abschriften des 
Beschlusses ist zu den Akten zu nehmen; in dem Register ist auf die Stelle der 
Akten, an welcher dieselbe sich befindet, zu verweisen.
	        
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