Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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von dem Schürfen auf dieser Fläche auszuschließen. Vor Beginn der Schürf- 
arbeiten hat der Schürfer die von ihm gewählte Bodenfläche durch ein im Mittel- 
punkt derselben aufgestelltes Merkmal zu bezeichnen, auf welchem sein Name und 
die Registernummer seiner Schürferlaubniß anzugeben sind. Das Merkmal muß 
mindestens zwei Kilometer von dem Merkmal des nächsten Schürfkreises ent- 
fernt sein. 
§. 8. 
Der Schürfer ist berechtigt, den von ihm gewählten Schürfkreis zu wechseln. 
Das neue Schürfmerkmal darf nicht aufgestellt werden, bevor das frühere Schürf- 
merkmal entfernt ist. 
§. 9. Verbot des Schürfens. 
Auf öffentlichen Plätzen, Wegen, Straßen und Friedhöfen darf nicht ge- 
schürft werden. 
Auf anderen Grundstücken ist das Schürfen unstatthaft, wenn nach der 
Entscheidung der Bergbehörde überwiegende Gründe des allgemeinen Interesses 
entgegenstehen. 
§. 10. 
Unter Gebäuden und in einem Umkreise um dieselben bis zu fünfzig Meter, 
sowie in eingefriedigten Bodenflächen darf nur geschürft werden, wenn der Eigen- 
thümer seine Genehmigung dazu ertheilt hat. 
§. 11. Nebenrechte des Schürfers. 
Der Schürfer ist berechtigt, während der Dauer seiner Schürferlaubniß 
nach Anweisung der Bergbehörde und vorbehaltlich der dem Grundeigenthümer 
etwa zu gewährenden Entschädigung eine Bodenfläche von höchstens zwei Hektar 
zur Errichtung der erforderlichen Baulichkeiten und zum Weiden von Zugthieren 
und Vieh zu benutzen. Grundstücke, auf welchen das Schürfen untersagt ist, 
durfen hierzu nicht gewählt werden. 
III. Die Gewinnung von Edelmetallen und Edelsteinen. 
§. 12. 
Für die Gewinnung von Edelmetallen (Gold, Silber und Platin) und 
von Edelsteinen gelten folgende Bestimmungen. 
§. 13.  Anzeige vom Funde. 
Der Schürfer, welcher einen Fund macht, hat hiervon der Bergbehörde 
nach Maßgabe der von der letzteren zu erlassenden Vorschriften Anzeige zu erstatten. 
§. 14.  Erklärung zum öffentlichen Grubengebiet. 
Nach erfolgter Anzeige von dem Funde oder wenn es anderweitig zur 
Kenntniß der Bergbehörde gelangt, daß Edelmetalle oder Edelsteine auf ihrer 
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Nebenrechte 
  
  Funde. 
   
 
	        
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