Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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(Nr. 1845.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des 
Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. Vom 4. März 1889. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
 §.1.   Der Reichskanzler wird ermächtigt, die außerordentlichen Geldmittel, welche 
in dem Reichshaushalts-Etat für das Etatsjahr 1889/90 zur Bestreitung ein- 
maliger Ausgaben der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der 
Reichseisenbahnen mit 61 403 342 Mark vorgesehen sind, bis zur Höhe dieses 
Betrages im Wege des Kredits flüssig zu machen und zu diesem Zweck in dem 
Nominalbetrage, wie er zur Beschaffung jener Summe erforderlich sein wird, 
eine verzinsliche, nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 
(Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe aufzunehmen und Schatz- 
anweisungen auszugeben. 
§. 2. 
Die Bestimmungen in den §§ 2 bis 5 des Gesetzes vom 27. Januar 1875, 
betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Marine- und Telegraphen- 
verwaltung (Reichs-Gesetzbl. S. 18), finden auf die nach dem gegenwärtigen 
Gesetze aufzunehmende Anleihe und auszugebenden Schatzanweisungen mit der 
Maßgabe Anwendung, daß Zinsscheine auch für einen längeren Zeitraum als 
vier Jahre ausgegeben werden dürfen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 4. März 1889. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst von Bismarck. 
  
(Nr. 1846.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Umlaufs der Scheidemünzen 
der österreichischen Währung innerhalb preußischer Grenzbezirke. Vom 
26. Februar 1889. 
Im Anschluß an das Verbot des Umlaufs fremder Scheidemünzen — Bekannt- 
machung vom 16. April 1888 (Reichs-Gesetzbl. S. 149) — hat der Bundesrath 
genehmigt, daß die Scheidemünzen der österreichischen Währung 
Reichs- Gesetzbl. 1889. 9
	        
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