Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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§.  7.

Das  Statut  muß  ferner  bestimmen:







1. ob  die  Genossen  der  unbeschränkten  Haftpflicht  oder  nur  der  unbeschränkten
Nachschußpflicht  oder  der  beschränkten  Haftpflicht  unterliegen  sollen;
 2. den  Betrag,  bis  zu  welchem  sich  die  einzelnen  Genossen  mit  Einlagen
betheiligen  können  (Geschäftsantheil),

sowie  die  Einzahlungen  auf  den  Geschäftsantheil,  zu  welchen  jeder
Genosse  verpflichtet  ist;  dieselben  müssen  bis  zu  einem  Gesammtbetrage  von
mindestens  einem  Zehntheile  des  Geschäftsantheils  nach  Betrag  und  Zeit
bestimmt  sein;

3. die  Grundsätze  für  die  Aufstellung  und  die  Prüfung  der  Bilanz;

4. die  Bildung  eines  Reservefonds,  welcher  zur  Deckung  eines  aus  der
Bilanz  sich  ergebenden  Verlustes  zu  dienen  hat,  sowie  die  Art  dieser
Bildung,  insbesondere  den  Theil  des  jährlichen  Reingewinns,  welcher
in  den  Reservefonds  einzustellen  ist,  und  den  Mindestbetrag  des  lebteren,
bis  zu  dessen  Erreichung  die  Einstellung  zu  erfolgen  hat.

§.  8.

Der  Aufnahme  in  das  Statut  bedürfen  Bestimmungen,  nach  welchen:








1. die  Genossenschaft  auf  eine  bestimmte  Zeit  beschränkt  wird;

 2. Erwerb  und  Fortdauer  der  Mitgliedschaft  an  den  Wohnsitz  innerhalb
eines  bestimmten  Bezirks  geknüpft  wird;

3. das  Geschäftsjahr,  insbesondere  das  erste,  auf  ein  mit  dem  Kalenderjahre
  nicht  zusammenfallendes  Jahr  oder  auf  eine  kürzere  Dauer,  als
auf  ein  Jahr,  bemessen  wird;

4. über  gewisse  Gegenstände  die  Generalversammlung  nicht  schon  durch  einfache

  Stimmenmehrheit,  sondern  nur  durch  eine  größere  Stimmenmehrheit
  oder  nach  anderen  Erfordernissen  Beschluß  fassen  kann;

5. die  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes  auf  Personen,  welche  nicht  Mitglieder
  der  Genossenschaft  sind,  zugelassen  wird.

Genossenschaften,  bei  welchen  die  Gewährung  von  Darlehen  Zweck  des

Unternehmens  ist,  dürfen  ihren  Geschäftsbetrieb,  soweit  er  in  einer  diesen  Zweck
verfolgenden  Darlehnsgewährung  besteht,  nicht  auf  andere  Personen  außer  den
Mitgliedern  ausdehnen.  Darlehnsgewährungen,  welche  nur  die  Anlegung  von
Geldbeständen  bezwecken,  fallen  nicht  unter  dieses  Verbot.

Als  Ausdehnung  des  Geschäftsbetriebes  gilt  nicht  der  Abschluß  von  Geschäften
  mit  Personen,  welche  bereits  die  Erklärung  des  Beitritts  zur  Genossenschaft
  unterzeichnet  haben  und  von  derselben  zugelassen  sind.

Konsumvereine  (§  1  Ziffer  5)  dürfen  im  regelmäßigen  Geschäftsverkehr
Waaren  nur  an  Personen  verkaufen,  welche  als  Mitglieder  oder  deren  Vertreter

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