Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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bekannt  sind  oder  sich  als  solche  in  der  durch  das  Statut  vorgeschriebenen  Weise
legitimiren.
§.  9.

Die  Genossenschaft  muß  einen  Vorstand  und  einen  Aufsichtsrath  haben.

Die  Mitglieder  des  Vorstandes  und  des  Aufsichtsraths  müssen  Genossen
sein.  Gehören  der  Genossenschaft  einzelne  eingetragene  Genossenschaften  als  Mitglieder
  an,  oder  besteht  die  Genossenschaft  ausschließlich  aus  solchen,  so  können
Mitglieder  der  letzteren  in  den  Vorstand  und  den  Aufsichtsrath  berufen  werden.

§.  10.

Das  Statut  sowie  die  Mitglieder  des  Vorstandes  sind  in  das  Genossenschaftsregister
  bei  dem  Gerichte  einzutragen,  in  dessen  Bezirke  die  Genossenschaft
ihren  Sitz  hat.

Das  Genossenschaftsregister  wird  bei  dem  zur  Führung  des  Handelsregisters
zuständigen  Gerichte  geführt.

§.  11.
Die  Anmeldung  behufs  der  Eintragung  liegt  dem  Vorstande  ob.

Der  Anmeldung  sind  beizufügen:
1.  das  Statut,  welches  von  den  Genossen  unterzeichnet  sein  muß,  und
eine  Abschrift  desselben;
2.  eine  Liste  der  Genossen;
3.  eine  Abschrift  der  Urkunden  über  die  Bestellung  des  Vorstandes  und
des  Aufsichtsraths.
Die  Mitglieder  des  Vorstandes  haben  zugleich  ihre  Unterschrift  vor  dem
Gerichte  zu  zeichnen  oder  die  Zeichnung  in  beglaubigter  Form  einzureichen.
Die  Abschrift  des  Statuts  wird  von  dem  Gerichte  beglaubigt  und,  mit
der  Bescheinigung  der  erfolgten  Eintragung  versehen,  zurückgegeben.  Die  übrigen
Schriftstücke  werden  bei  dem  Gerichte  aufbewahrt.

§.  12.

Das  eingetragene  Statut  ist  von  dem  Gerichte  im  Auszuge  zu  veröffentlichen.



Die  Veröffentlichung  muß  enthalten:

1.  das  Datum  des  Statuts;

2.  die  Firma  und  den  Sitz  der  Genossenschaft

3.  den  Gegenstand  des  Unternehmens;

4.  die  Form,  in  welcher  die  von  der  Genossenschaft  ausgehenden  Bekanntmachungen
  erfolgen,  sowie  die  öffentlichen  Blätter,  in  welche  dieselben
aufzunehmen  sind;

5.  die  Zeitdauer  der  Genossenschaft,  falls  dieselbe  auf  eine  bestimmte  Zeit
beschränkt  ist;