Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1889. (23)

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Die  Haftsumme  muß  bei  Errichtung  der  Genossenschaft  durch  das  Statut
bestimmt  werden.  Die  Bestimmung  oder  eine  Abänderung  derselben  ist  zu  veröffentlichen
  (§§.  12,  16).

§.  126.

Zu  einer  Erhöhung  der  Haftsumme  bedarf  es  einer  Mehrheit  von  drei
Viertheilen  der  in  der  Generalversammlung  erschienenen  Genossen.  Das  Statut
kann  noch  andere  Erfordernisse  aufstellen.

§.  127.

Eine  Herabsetzung  der  Haftsumme  kann  nur  unter  Beobachtung  der  Bestimmungen
  erfolgen,  welche  für  die  Vertheilung  des  Genossenschaftsvermögens
im  Falle  der  Auflösung  maßgebend  sind  (§.  80  Absatz  2,  §.  88  Absatz  1  bis  3).

Die  Anmeldung  des  Herabsetzungsbeschlusses  zum  Genossenschaftsregister
erfolgt  nicht  vor  Ablauf  des  im  §.  88  Absatz  1  bezeichneten  Jahres.  Mit  der
Anmeldung  sind  die  Bekanntmachungen  des  Beschlusses  einzureichen.  Zugleich  hat
der  Vorstand  die  schriftliche  Versicherung  abzugeben,  daß  die  Gläubiger,  welche
sich  bei  der  Genossenschaft  gemeldet  und  der  Herabsetzung  nicht  zugestimmt  haben,
befriedigt  oder  sichergestellt  sind.

§.  128.

Durch  das  Statut  kann  die  Betheiligung  des  Genossen  auf  mehrere  Geschäftsantheile,
  unter  Festsetzung  der  höchsten  Zahl  derselben,  gestattet  werden.
Die  Bestimmung  oder  eine  Abänderung  derselben  ist  zu  veröffentlichen
(§§.  12,  16).
§. 129.

Die  Haftung  eines  Genossen,  welcher  auf  mehr  als  einen  Geschäftsantheil
betheiligt  ist,  erhöht  sich  auf  das  der  Zahl  der  Geschäftsantheile  entsprechende
Vielfache  der  Haftsumme.

§. 130.

Bevor  der  erste  Geschäftsantheil  erreicht  ist,  darf  die  Betheiligung  des  Genossen
  auf  einen  zweiten  Geschäftsantheil  seitens  der  Genossenschaft  nicht  zugelassen
werden.  Das  Gleiche  gilt  von  der  Zulassung  zu  jedem  weiteren  Geschäftsantheile.

§.  131.

Ein  Genosse,  welcher  auf  einen  weiteren  Geschäftsantheil  betheiligt  sein  will,
hat  darüber  eine  von  ihm  zu  unterzeichnende,  unbedingte  Erklärung  abzugeben.

Die  Erklärung  ist  von  dem  Vorstande  nach  der  Zulassung  des  Genossen
zu  dem  weiteren  Geschäftsantheile  behufs  Eintragung  des  letzteren  in  die  Liste  der
Genossen  dem  Gerichte  (§.  10)  einzureichen.  Zugleich  hat  der  Vorstand  schriftlich
zu  versichern,  daß  die  übrigen  Geschäftsantheile  des  Genossen  erreicht  seien.

Die  Betheiligung  auf  den  weiteren  Geschäftsantheil  tritt  mit  der  in  Gemäßheit
  der  vorstehenden  Absätze  erfolgten  Eintragung  in  Kraft.

Im  Uebrigen  kommen  die  Vorschriften  des  §.  15  zur  entsprechenden  Anwendung.