Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

Reichs-Gesetzblatt. 
No. 23. 
Inhalt: Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa und die Uebernahme einer Bürgschaft seitens 
des Reichs für die durch Einrichtung einer anderweiten Rechtspflege dortselbst erwachsenden antheilmäßigen 
Kosten. S. 139. — Gesetz, betreffend die Friedenspräsenzstärke des deutschen Heeres. S. 140. 
  
  
  
  
  
(Nr. 1911.) Gesetz, betreffend die Konsulargerichtsbarkeit in Samoa und die Uebernahme einer 
Bürgschaft seitens des Reichs für die durch Einrichtung einer anderweiten 
Rechtspflege dortselbst erwachsenden antheilmäßigen Kosten. Vom 6. Juli 1890. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Koͤnig 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths 
und des Reichstags, was folgt: 
 Artikel 1. 
Die dem Konsul des Deutschen Reichs in Samoa für die Inseln von 
Samoa zustehende Gerichtsbarkeit kann mit Zustimmung des Bundesraths durch 
Kaiserliche Verordnung eingeschränkt werden. 
Artikel 2. 
Die Uebernahme einer Bürgschaft zu Lasten des Reichs für die Kosten der 
an Stelle der Konsulargerichtsbarkeit einzurichtenden Rechtspflege in Samoa im 
Höchstbetrage von zweitausend amerikanischen Dollars jährlich wird genehmigt. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Christiansand an Bord M. S. „Kaiser“, den 6. Juli 1890. 
(L. S.) Wilhelm. 
von Caprivi. 
  
Reichs-Gesetzbl. 1890. 34 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Juli 1890
	        
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