Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Siebenundvierzigster Jahrgang. 1886. (47)

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8.  70.
Bezirk  der  Amtsthätigkeit.

Die  Amtswirksamkeit  der  Bahnpolizei-Beamten  erstreckt  sich  ohne  Rücksicht  auf
den  ihnen  angewiesenen  Wohnsitz  auf  die  ganze  Bahn,  die  dazu  gehörigen  Anlagen
und  so  weit,  als  solches  zur  Handhabung  und  Aufrechthaltung  der  für  den  Eisenbahnbetrieb
  erlassenen  oder  noch  zu  erlassenden  Polizei-Verordnungen  erforderlich  ist.

8.  71.
Gegenseitige  Unterstützung  der  Polizeibeamten.

Die  Staats=  und  Gemeinde-Polizeibeamten  sind  verpflichtet,  die  Bahnpolizei-Beamten
  auf  deren  Ersuchen  in  der  Handhabung  der  Bahnpolizei  zu  unterstützen.
Ebenso  sind  die  Bahnpolizei  Beamten  verbunden,  den  übrigen  Polizeibeamten  bei
der  Ausübung  ihres  Amts  innerhalb  des  im  vorhergehenden  Paragraphen  bezeichneten
Gebiets  Beisland  zu  leisten,  soweit  es  die  den  Bahnbeamten  obliegenden  besonderen
Pflichten  zulassen.

VI.  s-Aussic

  het  borden
Die  Aussicht  über  die  Ausführung  der  im  Vorstehenden  zur  Sicherung  des
Betriebes  gegebenen  Vorschriften  liegt  ob:

a)  bei  den  unter  Staatsvenwaltung  stehenden  Eisenbahnen  den  Eisenbahndirektionen.


b)  bei  den  unter  Privatverwaltung  stehenden  Eisenbahnen  dem  obersten  Betriebösdirigenten
  oder  den  Eisenbahndirektionen  und

)  den  Aufsichtsbehörden.

VII.  Ausnahmebestimmungen.
73.

C#)  Insofern  auf  einer  Bahn  einzelne  in  diesem  Reglement  vorgeschriebene  Einrichtungen
  noch  nicht  bestehen,  auch  ihre  Herstellung  ohne  besondere  Schwierigkeiten
bis  zu  dem  im  §.  74  bestimmten  Termin  nicht  zu  bewirken  ist,  können  für  deren
Ausführung  von  der  betreffenden  Landesregierung  mit  Zustimmung  des  Reichs-Eisenbahn-Amts
  angemessene  Fristen  bewilligt  werden.

(2)  Bestistungen,  welche  bereits  auf  Grund  des  bisher  gültigen  Reglements
bewilligt  sind,  werden  hiervon  nicht  berührt.