— 7 —
Reichs-Gesetzblatt.
No 4
Inhalt: Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874. S. 7.
(Nr. 1883.) Gesetz, betreffend Aenderungen des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874.
Vom 27. Januar 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths
und des Reichstags, was folgt:
Artikel I.
Der §. 3 Absatz 2 und 3 und der §. 5 Absatz 1 und 3 des Reichs-Militär-
gesetzes vom 2. Mai 1874 (Reichs-Gesetzbl. 1874 S. 45) erhalten nachstehende
Fassung:
§ 3.
Aus 2 bis 3 Divisionen mit den entsprechenden Artillerie-, Pionier-
und Trainformationen wird ein Armeekorps gebildet, derart, daß die
gesammte Heeresmacht des Deutschen Reichs im Frieden aus 20 Armee-
korps besteht.
2 Armeekorps werden von Bayern, je eins von Sachsen und
Württemberg aufgestellt, während Preußen gemeinschaftlich mit den
übrigen Staaten 16 Armeekorps formirt.
§ 5.
Das Gebiet des Deutschen Reichs wird in militärischer Hinsicht
in 19 Armeekorpsbezirke eingetheilt.
Als Grundlage für die Organisation der Landwehr, sowie zum
Zweck der Heeresergänzung werden die Armeekorpsbezirke in Divisions-
und Brigadebezirke und diese, je nach Umfang und Bevölkerungszahl,
in Landwehr- und Kontrolbezirke (Kompagniebezirke, Bezirke der Haupt-
meldeämter oder Meldeämter) eingetheilt.
Reichs-Gesebl. 1890. 4
Ausgegeben zu Berlin den 30. Januar 1890.