Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

— 200 — 
Entscheidung. 
§. 18. 
Das Schiedsgericht entscheidet innerhalb der erhobenen Ansprüche nach freiem 
Ermessen. Bilden sich in Beziehung auf Summen, über welche die Entscheidung 
freisteht, drei Meinungen, so ist die mittlere maßgebend. 
Die Berathung und Beschlußfassung erfolgt in nichtöffentlicher Sitzung; 
hierbei dürfen nur Mitglieder mitwirken, vor welchen die mündliche Verhandlung 
stattgefunden hat. 
Kosten. 
§. 19. 
Das Schiedsgericht entscheidet, ohne daß es eines Antrags bedarf, auch 
darüber, ob und in welchem Betrage eine unterliegende Partei dem Gegner die 
ihm in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht erwachsenen Kosten zu erstatten hat. 
Dem Staatskommissar werden Kosten nicht erstattet; ebensowenig sind ihm 
Kosten zur Erstattung aufzuerlegen. Wenn die Berufung von dem Staats- 
kommissar eingelegt worden, so sind die dem obsiegenden Theile etwa zuzusprechenden 
Kosten von der Versicherungsanstalt zu erstatten. 
Die von einer Partei zu erstattenden außergerichtlichen, sowie die nach 
§§. 74 Absatz 6 des Gesetzes einem Betheiligten zur Last gelegten gerichtlichen Kosten 
werden durch Vermittelung des Schiedsgerichts in derselben Weise beigetrieben, 
wie Gemeindeabgaben. 
Abstimmung. 
§. 20. 
Bei der Abstimmung stimmt der etwa bestellte Berichterstatter (§. 13) zuerst. 
Im Uebrigen richtet sich bei der Abstimmung der Beisitzer die Reihenfolge nach 
dem Lebensalter dergestalt, daß der Jüngere zuerst stimmt. Der Vorsitzende 
stimmt in allen Fällen zuletzt. 
Verkündung. 
§. 21. 
Der Vorsitzende verkündet den Beschluß oder die Entscheidung in öffentlicher 
Sitzung durch Verlesung des Beschlusses oder der Entscheidungsformel. 
Wird die Verkündung der Gründe für angemessen gehalten, so erfolgt sie 
durch Verlesung derselben oder durch mündliche Mittheilung des wesentlichen Inhalts. 
Die Verkündung kann auf eine spätere Sitzung vertagt werden, welche in 
der Regel binnen einer Woche stattfinden soll. 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.