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Reichs-Gesetzblatt.
No.9.
Inhalt: Verordnung wegen Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verordnungen vom 16. August 1876
und 4. März 1879, betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten
Beamten. S. 51.
(Nr. 1891.) Verordnung wegen Abänderung beziehungsweise Ergänzung der Verordnungen
vom 16. August 1876 und 4. März 1879, betreffend die Kautionen der
bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten Beamten. Vom
10. Februar 1890.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc.
verordnen auf Grund der §§. 3 und 7 des Gesetzes vom 2. Juni 1869, betreffend
die Kautionen der Bundesbeamten (Bundes-Gesetzbl. S. 161), nach Einvernehmen
mit dem Bundesrath, im Namen des Reichs, was folgt:
§. 1.
Der §. 1 der Verordnungen vom 16. August 1876 und 4. März 1879,
betreffend die Kautionen der bei der Militär- und der Marineverwaltung angestellten
Beamten (Reichs-Gesetzbl. 1876 S. 179 und 1879 S. 13), erhält unter
Abschnitt I folgende Abänderungen beziehungsweise Ergänzungen:
Abtheilung A.
Ziffer 1b ist das Wort „Kontrolör" durch
„Kassirer“
zu ersetzen.
Ziffer 2 ist statt „Militär-Magazinverwaltungen“ zu setzen:
„Proviantämtern“.
Sodann ist vor „Proviantmeister"“ einzuschieben:
„Proviantamtsdirektoren".
Reichs-Gesetzbl. 1890. 13
Ausgegeben zu Berlin den 17. Februar 1890.