Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1890. (24)

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Reichs-Gesetzblatt.

No.9.

Inhalt:  Verordnung  wegen  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  der  Verordnungen  vom  16.  August  1876
und  4.  März  1879,  betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung  angestellten
  Beamten.  S.  51.

 

 

 

 

(Nr.  1891.)  Verordnung  wegen  Abänderung  beziehungsweise  Ergänzung  der  Verordnungen
vom  16.  August  1876  und  4.  März  1879,  betreffend  die  Kautionen  der
bei  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung  angestellten  Beamten.  Vom
10.  Februar  1890.

Wir  Wilhelm,  von  Gottes  Gnaden  Deutscher  Kaiser,  König

von  Preußen  ꝛc.

verordnen  auf  Grund  der  §§.  3  und  7  des  Gesetzes  vom  2.  Juni  1869,  betreffend
die  Kautionen  der  Bundesbeamten  (Bundes-Gesetzbl.  S.  161),  nach  Einvernehmen
mit  dem  Bundesrath,  im  Namen  des  Reichs,  was  folgt:

§.  1.

Der  §.  1  der  Verordnungen  vom  16.  August  1876  und  4.  März  1879,
betreffend  die  Kautionen  der  bei  der  Militär-  und  der  Marineverwaltung  angestellten
  Beamten  (Reichs-Gesetzbl.  1876  S.  179  und  1879  S.  13),  erhält  unter
Abschnitt  I  folgende  Abänderungen  beziehungsweise  Ergänzungen:

Abtheilung  A.
Ziffer  1b  ist  das  Wort  „Kontrolör"  durch

„Kassirer“
zu  ersetzen.
Ziffer  2  ist  statt  „Militär-Magazinverwaltungen“  zu  setzen:
„Proviantämtern“.

Sodann  ist  vor  „Proviantmeister"“  einzuschieben:
„Proviantamtsdirektoren".
Reichs-Gesetzbl.  1890.  13



Ausgegeben  zu  Berlin  den  17.  Februar  1890.