Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1891. (25)

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vorher Gelegenheit zu geben, sich über diese Umstände binnen einer bestimmten 
Frist zu äußern. 
§. 23. 
Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die  
Ertheilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die Bekannt- 
machung der Anmeldung. Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand 
der Anmeldung zu Gunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen 
des Patents ein (§§. 4 und 5). 
Die Bekanntmachung geschieht in der Weise, daß der Name des Patent- 
suchers und der wesentliche Inhalt des in seiner Anmeldung enthaltenen Antrags 
durch den Reichsanzeiger einmal veröffentlicht wird. Mit der Veröffentlichung ist 
die Anzeige zu verbinden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen 
unbefugte Benutzung geschützt sei. 
Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämtlichen Beilagen bei dem Patent- 
amt zur Einsicht für jedermann auszulegen. Auf dem durch §. 17 des Gesetzes 
bestimmten Wege kann angeordnet werden, daß die Auslegung auch außerhalb 
Berlins zu erfolgen habe. 
Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers auf die Dauer 
von höchstens sechs Monaten, vom Tage des Beschlusses über die Bekannt- 
machung an gerechnet, ausgesetzt werden. Bis zur Dauer von drei Monaten 
darf die Aussetzung nicht versagt werden. 
Handelt es sich um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke 
des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Patent, so erfolgt auf Antrag die 
Patentertheilung ohne jede Bekanntmachung. In diesem Falle unterbleibt auch 
die Eintragung in die Patentrolle. 
§. 24. 
Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung (§. 23) 
ist die erste Jahresgebühr (§. 8 Absatz 1) einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung 
nicht binnen dieser Frist, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen. 
Innerhalb der gleichen Frist kann gegen die Ertheilung des Patents  
Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß schriftlich erfolgen und mit Gründen 
versehen sein. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Gegen- 
stand nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig sei, oder daß dem Patentsucher ein 
Anspruch auf das Patent nach F§ 3 nicht zustehe. Im Falle des §. 3 Absatz 2 
ist nur der Verletzte zum Einspruch berechtigt. 
Nach Ablauf der Frist hat das Patentamt über die Ertheilung des Patents 
Beschluß zu fassen. An der Beschlußfassung darf das Mitglied, welches den Vor- 
bescheid (§. 21) erlassen hat, nicht theilnehmen. 
§. 25. 
Bei der Vorprüfung und in dem Verfahren vor der Anmeldeabtheilung 
kann jederzeit die Ladung und Anhörung der Betheiligten, die Vernehmung von
	        
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