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vorher Gelegenheit zu geben, sich über diese Umstände binnen einer bestimmten
Frist zu äußern.
§. 23.
Erachtet das Patentamt die Anmeldung für gehörig erfolgt und die
Ertheilung eines Patents nicht für ausgeschlossen, so beschließt es die Bekannt-
machung der Anmeldung. Mit der Bekanntmachung treten für den Gegenstand
der Anmeldung zu Gunsten des Patentsuchers einstweilen die gesetzlichen Wirkungen
des Patents ein (§§. 4 und 5).
Die Bekanntmachung geschieht in der Weise, daß der Name des Patent-
suchers und der wesentliche Inhalt des in seiner Anmeldung enthaltenen Antrags
durch den Reichsanzeiger einmal veröffentlicht wird. Mit der Veröffentlichung ist
die Anzeige zu verbinden, daß der Gegenstand der Anmeldung einstweilen gegen
unbefugte Benutzung geschützt sei.
Gleichzeitig ist die Anmeldung mit sämtlichen Beilagen bei dem Patent-
amt zur Einsicht für jedermann auszulegen. Auf dem durch §. 17 des Gesetzes
bestimmten Wege kann angeordnet werden, daß die Auslegung auch außerhalb
Berlins zu erfolgen habe.
Die Bekanntmachung kann auf Antrag des Patentsuchers auf die Dauer
von höchstens sechs Monaten, vom Tage des Beschlusses über die Bekannt-
machung an gerechnet, ausgesetzt werden. Bis zur Dauer von drei Monaten
darf die Aussetzung nicht versagt werden.
Handelt es sich um ein im Namen der Reichsverwaltung für die Zwecke
des Heeres oder der Flotte nachgesuchtes Patent, so erfolgt auf Antrag die
Patentertheilung ohne jede Bekanntmachung. In diesem Falle unterbleibt auch
die Eintragung in die Patentrolle.
§. 24.
Innerhalb der Frist von zwei Monaten nach der Veröffentlichung (§. 23)
ist die erste Jahresgebühr (§. 8 Absatz 1) einzuzahlen. Erfolgt die Einzahlung
nicht binnen dieser Frist, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.
Innerhalb der gleichen Frist kann gegen die Ertheilung des Patents
Einspruch erhoben werden. Der Einspruch muß schriftlich erfolgen und mit Gründen
versehen sein. Er kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß der Gegen-
stand nach §§. 1 und 2 nicht patentfähig sei, oder daß dem Patentsucher ein
Anspruch auf das Patent nach F§ 3 nicht zustehe. Im Falle des §. 3 Absatz 2
ist nur der Verletzte zum Einspruch berechtigt.
Nach Ablauf der Frist hat das Patentamt über die Ertheilung des Patents
Beschluß zu fassen. An der Beschlußfassung darf das Mitglied, welches den Vor-
bescheid (§. 21) erlassen hat, nicht theilnehmen.
§. 25.
Bei der Vorprüfung und in dem Verfahren vor der Anmeldeabtheilung
kann jederzeit die Ladung und Anhörung der Betheiligten, die Vernehmung von