Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfunddreißigster Jahrgang. 1907. (35)

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Bundesstaat:  Aulage  1.
Oberbehördiii  ,  í,  m

Anschreibebuch  A

des  Erbschaftssteueramts  in

über

die  Verteilung  des  der  Erbschaftssteuer  nach  dem  Gesetze  vom  3.  Juni  1906  unterliegenden
  Gesamtvermögenserwerbes  von  Todes  wegen  und  der  davon  entrichteten
Erbschaftssteuer  auf  die  einzelnen  Gruppen  der  Erwerber,  unterschieden  nach  der  Höhe

des  Einzelerwerbes.

Rechnungsjahr  19  .  .

Anleitung  zum  Gebrauthe.

.Das  Anschreibebuch  gilt  als  Grundlage  für  die  Aufstellung  der  Nachweisung  IA.  Es  ist  für  den

Zeitraum  des  Rechnungsjahrs  zu  führen.

Das  Anschreibebuch  ist  dergestalt  in  Abschnitte  zu  zerlegen,  daß  die  Anschreibungen  je  gesondert

nach  der  Höhe  des  Einzelerwerbes  von  Todes  wegen  (§  28  Abs.  1  des  Gesetzes)  gemäß  der  in
der  Nachweisung  I  enthaltenen  Staffelung  erfolgen.

In  den  Fällen  der  Spalte  19  und,  sofern  es  sich  um  Anfälle  an  ausländische  Stiftungen  usw.

handelt,  die  den  ermäßigten  Steuersatz  nach  §  12  Abs.  4  des  Gesetzes  nicht  genießen,  auch  in
Spalte  14  ist  der  in  Betracht  kommende  ausländische  Staat  namhaft  zu  machen.

Die  Anschreibungen  sind  gleichzeitig  mit  der  Eintragung  der  Zahlungen  ins  Erbschaftssteuer-Sollbuch

  auf  Grund  der  der  Vereinnahmung  oder  Erstattung  zu  Grunde  liegenden  Feststellungen
zu  bewirken.

.Gehören  zu  einem  Erwerbe  Grundstücke,  für  welche  die  Steuer  in  einem  anderen  Bundesstaate

zu  entrichten  ist,  so  ist  zur  Begründung  dessen,  daß  der  Erwerb  infolge  des  Gesamtwertbetrags  bei
einer  höheren  Staffel  angeschrieben  ist,  als  den  bei  den  verschiedenen  Erbschaftssteuerämtern  zur
Anschreibung  gelangenden  Beträgen  an  sich  entspricht,  unter  den  angeschriebenen  Wertbeträgen

der  Gesamtwertbetrag  des  ganzen  Anfalls  nachrichtlich  zu  vermerken,  z.  B.  etwa  folgender—
aßen:  0  000  .

(833  Abs.  2  —  160  000  K.)“
Elbenso  ist  in  Fällen,  in  denen  der  Steuerbetrag  sich  infolge  besonderer  Vorschriften  nicht
lediglich  aus  dem  Werte  des  Erwerbes  und  dem  Steuersatze  berechnet,  hierauf  durch  Anführung

(Fortsetzung  Seite  6  des  Formulars.)
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