Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

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Die Einzahlung der Nachschüsse hat nach Verhältniß der Geschäftsantheile 
zu erfolgen. 
Die Nachschußpflicht kann im Gesellschaftsvertrage auf einen bestimmten, 
nach Verhältniß der Geschäftsantheile festzusetzenden Betrag beschränkt werden. 
K. 27. 
Ist die Nachschußpflicht nicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so 
hat jeder Gesellschafter, falls er die Stammeinlage vollständig eingezahlt hat, 
das Recht, sich von der Zahlung des auf den Geschäftsantheil eingeforderten 
Nachschusses dadurch zu befreien, daß er innerhalb eines Monats nach der Auf- 
forderung zur Einzahlung den Geschäftsantheil der Gesellschaft zur Befriedigung 
aus demselben zur Verfügung stellt. Ebenso kann die Gesellschaft, wenn der 
Gesellschafter binnen der angegebenen Frist weder von der bezeichneten Befugniß 
Gebrauch macht, noch die Einzahlung leistet, demselben mittelst eingeschriebenen 
Briefes erklären, daß sie den Geschäftsantheil als zur Verfügung gestellt betrachte. 
Die Gesellschaft hat den Geschäftsantheil innerhalb eines Monats nach der 
Erklärung des Gesellschafters oder der Gesellschaft durch einen Makler oder einen 
zur Vornahme von Versteigerungen befugten Beamten öffentlich verkaufen zu 
lassen. Eine andere Art des Verkaufs ist nur mit Zustimmung des Gesellschafters 
zulässig. Ein nach Deckung der Verkaufskosten und des rückständigen Nachschusses 
verbleibender Ueberschuß gebührt dem Gesellschafter. 
Ist die Befriedigung der Gesellschaft durch den Verkauf nicht zu erlangen, 
so fällt der Geschäftsantheil der Gesellschaft zu. Dieselbe ist befugt, den Antheil 
für eigene Rechnung zu veräußern. , 
Im Gesellschaftsvertrage kann die Anwendung der vorstehenden Be- 
stimmungen auf den Fall beschränkt werden, daß die auf den Geschäftsantheil 
eingeforderten Nachschüsse einen bestimmten Betrag überschreiten. 
. 28. 
Ist die Nachschußpflicht auf einen bestimmten Betrag beschränkt, so finden, 
wenn im Gesellschaftsvertrage nicht ein Anderes festgesetzt ist, im Falle verzögerter 
Einzahlung von Nachschüssen die auf die Einzahlung der Stammeinlagen bezüg- 
lichen Vorschriften der §# 21 bis 23 entsprechende Anwendung. Das Gleiche 
gilt im Falle des §. 27 Absatz 4 auch bei unbeschränkter Nachschußpflicht, soweit 
die Nachschüsse den im Gesellschaftsvertrage festgesetzten Betrag nicht überschreiten. 
Im Gesellschaftsvertrage kann bestimmt werden, daß die Einforderung von 
Nachschüssen, auf deren Zahlung. die Vorschriften der §§. 21 bis 23 Anwendung 
finden, schon vor vollständiger Einforderung der Stammeinlagen zulässig ist. 
  
g. 29. 
Ddiie Gesellschafter haben Anspruch auf den nach der jährlichen Bilanz sich 
ergebenden Reingewinn) soweit nicht im Gesellschaftsrertrage ein Anderes be- 
stimmt ist.
	        
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