Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

S 
— 675 — 
Wenn für andere Waffen die in den Beschußtafeln angegebenen vor- 
schriftsmäßigen Ladungen an Pulver oder Blei unanwendbar oder ungeeignet 
sind, so hat der Einsender auch für solche Waffen die besondere, der Waffe 
entsprechende (vorschriftsmäßige) Ladung an Pulver und Bilei schriftlich an- 
zugeben. 
Sollen Läufe, welche Würgebohrung nicht haben und weder für Revolver 
noch für Terzerole bestimmt sind, auf Antrag der Einsender nur einer 
einzigen Beschußprobe unterworfen werden, so findet für diese Beschußprobe 
die für das betreffende Kaliber passende Ladung der ersten Beschußprobe 
Anwendung. 
Veränderungen. 
Waffen, welche nach der Prüfung im Kaliber, an den Verschlüssen oder 
in den Patronenlagern eine Veränderung erfahren haben, unterliegen einer 
erneuten Beschußprobe. Dieselbe erfolgt vorbehaltlich der Bestimmung im 
Absatz 2 mit der unter Ziffer 3 für die Endprobe vorgeschriebenen Ladung. 
Bei einer Veränderung im Patronenlager ist jedoch die dem Kaliber des 
letzteren entsprechende Ladung zu Grunde zu legen. 
Bei Revolvern und Terzerolen ist die für die einmalige Beschußprobe 
festgesetzte Ladung anzuwenden. 
Zustand der läufe vor den Beschußproben. 
Als zur ersten Beschußprobe geeignet sind die Läufe, welche einer zwei- 
maligen Prüfung unterliegen, nur dann anzusehen, wenn sie innen glatt 
gebohrt und äußerlich ausschließlich etwaiger Gewinde soweit fertig bearbeitet 
sind, wie es zum Anpassen der Verschlüsse, Verschlußeinrichtungen oder 
Patentschwanzschrauben erforderlich ist. Mehrläufe müssen zur Vereinigung 
fertig gestellt sein, können auch bereits vereinigt sein. 
Die Läufe müssen ferner mit einer Probeschwanzschraube (Mutze) ver- 
schlossen sein, welche ein mindestens 1 cm langes Gewinde und einen 
gebohrten Zündkanal von nicht über 1,6 mm Durchmesser besitzt. 
. Vor der End. beziehungsweise einzigen Beschußprobe müssen die einfachen 
und Mehrläufe im Innern gut polirt beziehungsweise gezogen und völlig 
rein, auch äußerlich bis zum Anbringen der Deckungsmittel (Färbung) 
fertig gestellt, Mehrläufe mit den Verbindungsschienen gut verlöthet sein. 
Die Läufe für Perkussionsgewehre müssen außerdem mit der zugehörigen 
fertig gefeilten Schwanzschraube und dem zugehörigen Zündkegel versehen, 
die Schrautengewinde rein und voll eingeschnitten sein. 
An den Läufen für Hinterladerwaffen sollen die Verschlüsse und Ver- 
schlußeinrichtungen in vollkommen fertig gefeiltem Zustande angebracht sein. 
Die Läufe für Revolver sollen außerdem mit der vollständigen Dreh- 
vorrichtung und mit der dazu gehörigen fertig gedrehten und gefeilten 
Patronenlagerwalze versehen sein. 
105“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.