Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1892. (26)

18. 
19. 
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rechts neben den Beschußstempel für die Endprobe die Buchstaben 8W in 
# 
einem Schriftzug mit der Reichskrone darüber zu schlagen ( 
Sind bereits geprüfte Läufe später mit Würgebohrung versehen worden, 
so erhalten dieselben bei der erneuten Prüfung (Ziffer 6), wenn die Würge- 
bohrung eine glatte ist, den Buchstaben W mit der Reichskrone darüber , 
wenn die Läufe aber in dem engeren Theil der Vohrung, ganz oder zum 
Theil gezogen worden sind, den in dem vorhergehenden Absatz bezeichneten 
Stempel S8W mit der Reichskrone darüber 8) neben den Beschußstempel 
zu Ziffer 15d. 
  
. Auf alle Läufe ist nach der zweiten oder einmaligen Beschußprobe die Kaliber— 
größe (Nr.) des Laufs aufzuschlagen, und zwar hinter dem Untersuchungs- 
stempel. Rechts neben die Bezeichnung des Laufkalibers ist außerdem zu 
schlagen: 
1. bei Läufen für ein Einzelgeschoß mit stärkerer Ladung als die gewöhn- 
liche (für sogenannte Expreßbüchsen) der Buchstabe E mit der Reichs- 
  
krone darüber (E) 
2. bei Läufen von Hinterladerwaffen für Schrotschuß eine die Kalibergröße 
(Nr.) des Patronenlagers bezeichnende, in einem Kreis eingeschlossene 
Ziffer, z. B. C. 
Auf Terzerole ist das Gebrauchsgeschoß und die dem Kaliber der Waffe 
entsprechende vorschriftsmäßige Pulverladung (QZiffer 2), auf solche Waffen, 
für welche an Stelle der in den Beschußtafeln aufgeführten für sie unanwend- 
baren oder ungeeigneten vorschriftsmäßigen Ladungen eine besondere Ladung 
den Beschußproben zu Grunde gelegt worden ist (Ziffer 4 Absatz 3), ist diese 
besondere Ladung auf die obere Lauffläche oder, wenn solche nicht vorhanden, 
an entsprechender Stelle aufzuschlagen, z. B. 
72.9 N. G. P. 2½. 
60% Bl. 
Sind nach den vorgeschriebenen Beschußproben mit N. G. P W71 auf 
Antrag der Einsender Läufe mit noch einer anderen Bulversorte probirt 
worden (Liffer 11), so ist auch die dieser Pulversorte entsprechende Ladung 
auf die obere Lauffläche oder, wenn solche nicht vorhanden, an entsprechender 
Stelle aufzuschlagen und zwar gegebenenfalls neben die in iffer 18 vor- 
geschriebene Ladungsangabe, z. B. 
72 Sch. P. 
70 % Bl. 
  
 
	        
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