Volltext : Reichs-Gesetzblatt. 1893. (27)

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Reichs-Gesetzblatt.

Nr 2.

Inhalt:  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  vorübergehender  Dienstleistungen  von  der  Invaliditätsund
  Altersversicherung.  S.  5.  —  Bekanntmachung,  betreffend  die  Gestattung  des  Umlaufs  der
Scheidemünzen  der  Frankenwährung  innerhalb  badischer  Grenzbezirke.  S.  6.  —  Bekanntmachung,
betreffend  Abänderung  und  Ergänzung  der  Eichordnung.  S.  6.



 

 

 

(Nr.  2067.)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Befreiung  vorübergehender  Dienstleistungen  von
der  Invaliditäts-  und  Altersversicherung.  Vom  24.  Januar  1893.

Auf  Grund  des  §.  3  Absatz  3  des  Gesetzes,  betreffend  die  Invaliditäts-  und
Altersversicherung,  vom  22.  Juni  1889  (Reichs-Gesetzbl.  S.  97)  hat  der  Bundesrath
  unter  Aufhebung  der  Bestimmung  in  I  A  1c  der  Bekanntmachung  vom
27. November 1890/24. Dezember 1891     (Reichs-Gesetzbl.  1891  S.  399)  beschlossen,  daß  folgende  Dienstleistungen
  nicht  als  eine  Beschäftigung  im  Sinne  des  Gesetzes  vom  22.  Juni  1889
anzusehen  sind:

a)  Dienstleistungen  von  Bediensteten  ausländischer  Eisenbahnverwaltungen
in  Eisenbahnbetrieben  des  Inlandes,  sowelt  diese  Bediensteten  in  letzteren
verübergehend  beschäftigt  werden.

b)  Dienstleistungen  im  Inlande  von  Bediensteten  ausländischer  Betriebe,
soweit  diese  mit  einzelnen  Betriebshandlungen  vorübergehend  in  das
Inland  hinübergreifen.  

c)  Dienstleistungen  des  Personals  ausländischer  Schiffe,  die  im  Binnenschiffahrtsverkehr
  deutsche  Wasserstraßen  befahren,  soweit  nicht  diese
Schiffe  nach  Entscheidung  der  Landes-Zentralbehörde  oder,  wenn
mehrere  Bundesstaaten  betheiligt  sind,  des  Reichskanzlers  im  Inlande
einen  regelmäßigen  Verkehr  von  erheblichem  Umfange  unterhallen.

d)  Dienstleistungen  von  Indiern,  Japanern,  Chinesen,  Malayen,  Zanzibariten,
  Negern  und  anderen  farbigen  Seeleuten  auf  deutschen  Seeschiffen
  bei  der  Küstenschiffahrt  in  asiatischen,  australischen,  ost-  oder
westafrikanischen  Gewässern,  sowie  in  dem  Verkehr  zwischen  asiatischen,

australischen  und  ostafrikanischen  Häfen  oder  zwischen  diesen  und  europäischen
  Häfen,  in  letzterem  Verkehr  jedoch  nur,  wenn  es  sich  um  den
Dienst  in  den  Kohlen-  und  Kesselräumen  der  Dampfschiffe  handelt  und
wenn  bei  der  Anmusterung  im  Auslande  zugleich  die  Rückfahrt  ausbedungen
  ist.

Reichs-Gesetzbl.  1893.  2

Ausgegeben  zu  Berlin  den  28.  Januar  1893.